Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Was gilt, wenn der Wohn- und Arbeitsort auseinander liegen?

Auch an Feiertagen haben Beschäftigte einen Anspruch auf Lohn. Handelt es sich um einen Feiertag, der nicht bundesweit gilt und der Arbeitnehmer wohnt in einem anderen Ort als sich der Sitz der Unternehmen befindet, stellt sich oft die Frage, welches Bundesland maßgeblich ist. Die Antwort ist recht einfach. Es gilt weder der Sitz des Arbeitgebers noch der des Arbeitnehmers. Wichtig ist der tatsächliche Arbeitsort.

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Die Regelungen zu den Feiertagen gelten für die Arbeitnehmer, die sich am jeweiligen Tag für die Arbeit in dem entsprechenden Bundesland aufhalten. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Stammsitz des Unternehmens sind also völlig irrelevant.

Fällt ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, erhalten Arbeitnehmer deswegen nicht weniger Geld. Nach § 2 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitgeber das Geld zahlen, dass der Arbeitnehmer auch ohne den Feiertag bekommen hätte. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt.

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG)

Das heißt auch: Fällt der Feiertag auf einen Sonntag und der Arbeitnehmer hätte sowieso nicht gearbeitet, besteht auch kein Anspruch auf eine Zahlung.

Wichtig zu wissen ist, dass nur der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung besteht, wenn es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Kirchliche Feiertage zählen nicht dazu. Je nach Bundesland kann es aber sein, dass Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, an religiösen Feiertagen unbezahlt freigestellt zu werden.

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Quelle: haufe.de

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