Das sollten Sie über die Kündigungsfristen wissen

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen Kündigungsfristen beachten, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Werden diese nicht eingehalten, kann es sein, dass die Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat. Welche Kündigungsfristen es gibt, erfahren Sie hier.

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Die gesetzlichen Kündigungsfristen

Festgelegt sind die Kündigungsfristen in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach gilt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats. Vier Wochen sind dabei nicht einem Monat gleichzusetzen, sondern 28 Tagen. Für den Arbeitnehmer bleibt diese Kündigungsfrist immer gleich, es sei denn im Arbeitsvertrag steht etwas anders. Für den Arbeitgeber kann sich die Kündigungsfrist allerdings je nach Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten ändern. Je mehr Jahre ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, desto länger ist auch die gesetzliche Kündigungsfrist:

  • zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Monatsende
  • fünf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate bis zum Monatsende
  • acht Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate bis zum Monatsende
  • zehn Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate bis zum Monatsende
  • zwölf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate bis zum Monatsende
  • 15 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate bis zum Monatsende
  • 20 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate bis zum Monatsende

Wichtig zu wissen ist, dass im Arbeitsvertrag grundsätzlich immer längere Kündigungsfristen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer vereinbart sein können. Gibt es einen Tarifvertrag, ist dieser für die Kündigungsfristen entscheidend.

Kündigungsfrist in der Probezeit

In der Probezeit sind die Kündigungsfristen etwas anders gestaltet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich lediglich an eine Kündigungsfrist von 14 Tagen halten. So haben beide Parteien die Chance, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn es menschlich oder fachlich nicht passt.

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung wird auch fristlose Kündigung genannt, da es keine Kündigungsfrist gibt. Dafür muss aber ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu gehören unter anderem Diebstahl oder unangebrachtes Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten. Die außerordentliche Kündigung ist demnach das letzte Mittel, wenn beispielsweise eine Abmahnung, Versetzung oder eine ordentliche Kündigung nicht mehr als Reaktion auf das Fehlverhalten ausreichen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall allerdings die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat, aussprechen.

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