Bundesarbeitsgericht zeigt Grenzen für Auskunftsanspruch auf

Auskunftsanspruch muss klar benannt werden

Arbeitnehmer können nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von ihrem Arbeitgeber Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten verlangen. Dies hat allerdings Grenzen. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet auf Verlangen eines Arbeitnehmers Kopien der gesamten E-Mail-Korrespondenz, in denen dieser erwähnt wird, herauszugeben. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer konkrete E-Mails anfordern. Dies urteilte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 342/20) am 27.04.2021.

bild bundesarbeitsgericht zeigt grenzen fuer auskunftsanspruch auf

Im vorliegenden Fall klagte ein Wirtschaftsjurist, nachdem er in der Probezeit gekündigt worden war. Er hatte sich gegen die Kündigung aufgrund seiner Position als Datenschutzbeauftragter mit daraus resultierenden Sonderkündigungsschutz zur Wehr gesetzt und zudem seinen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Mann bestand darauf, dass man ihm entsprechende Kopien der verarbeiteten personenbezogenen Daten mit der gesamten E-Mail-Korrespondenz über seine Person aushändigt. Seiner Meinung nach hat ein Beschäftigter, auch ein ehemaliger, das Recht zu erfahren, welche Daten beziehungsweise Kategorien von Daten über ihn gespeichert wurden.

Der Mann berief sich dabei auf Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Diese besagt, dass von der Datenverarbeitung betroffene Personen ein Auskunftsrecht darüber haben, welche personenbezogenen Daten von ihnen verarbeitet werden. Zu diesen Daten gehören insbesondere die Angaben der Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, deren Empfänger, deren Speicherdauer sowie Informationen zu den Rechten des Betroffenen. Dazu gehören beispielsweise Berichtigungen und Löschungen.

Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage in der ersten Instanz ab (Az. 3 Ca 24/19). Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hatte, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, dass der Arbeitgeber dem Kläger nur die personenbezogenen Daten geben muss, die Gegenstand der Beantwortung des Auskunftsbegehrens sind. Da aber die kompletten Ausmaße noch nicht höchstrichterlich geklärt waren, lies das Landesarbeitsgericht Hannover eine Revision zu.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Klage abgewiesen. Der Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Die Forderung auf Herausgabe von E-Mail-Kopien sei nicht „hinreichend bestimmt“ gewesen, so die Bundesarbeitsrichter.

Wäre es zu einer Verurteilung der Firma gekommen, bliebe weiterhin unklar, welche Kopien von E-Mails der Arbeitgeber dem Kläger hätte aushändigen müssen, so die Erklärung der Richter.

Das Gericht konnte nach eigenen Angaben offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß der Datenschutz-Grundverordnung auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann.

Damit bringt das BAG keine umfassende Klarheit zum Auskunftsanspruch hervor. Dennoch schaffen sie eine Begrenzung damit, dass der Arbeitnehmer die Unterlagen, die er haben möchte, näher benennen muss.

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Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 27.04.2021

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