Bei welchen acht Verhaltensweisen am Arbeitsplatz die Kündigung droht

Fehlverhalten im Job als Kündigungsgrund

Eine Kündigung kann für den betroffenen Arbeitnehmer schwere finanzielle, soziale und gesundheitliche Folgen haben. Droht doch der Gang zum Arbeitsamt und das Gefühl, nicht mehr gebraucht zu werden. Darum sollte man seinen Job nicht leichtfertig aufs Spiel setzen und die folgenden acht Verhaltensweisen am Arbeitsplatz unbedingt vermeiden. Andernfalls kann eine Abmahnung und im wiederholten Fall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung die Folge sein.

Bei welchen acht Verhaltensweisen am Arbeitsplatz die Kündigung droht
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1. Eklatanter Leistungsabfall

Wer permanent hinter den Leistungserwartungen des Arbeitgebers zurückbleibt, kann gekündigt werden. Allerdings ist es für den Vorgesetzten nicht immer einfach, eine schlechte Arbeitsleistung zu belegen. Begeht ein Arbeitnehmer jedoch wiederholt zu viele Fehler oder arbeitet deutlich zu langsam, kann ihn der Chef wegen Minderleistung abmahnen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der Mitarbeiter die Schlechtleistung trotz erforderlicher Unterstützung wie eine umfangreiche Einarbeitung oder notwendiger Schulungen erbracht hat.

2. „Tatbestand“ der Arbeitsverweigerung

Von der Schlechtleistung ist die sogenannte Nichtleistung abzugrenzen. Diese ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer häufig blau macht, die Pausenzeiten überzieht oder anstatt zu arbeiten, private Gespräche am Telefon führt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Mitarbeiter wegen Arbeitsverweigerung abzumahnen.

3. Langfinger am Arbeitsplatz

Ein absolutes No-Go ist natürlich auch der Diebstahl von Firmeneigentum. Dieser Vorwurf kann schon bei vermeintlich geringfügigen Vergehen wie die unerlaubte Mitnahme von Büromaterial oder Lebensmitteln erfüllt sein. Auch betrügerische Aktivitäten wie die Veruntreuung von Firmengeldern oder Dokumentenfälschung führen unter Umständen auch ohne Abmahnung direkt zur fristlosen Kündigung.

4. Wegen rechter Gesinnung vor die Tür gesetzt

Diskriminierung von Mitarbeitern wegen Hautfarbe oder Herkunft hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Der Weg zur Kündigung ist nicht mehr weit, wenn ein Angestellter seinen Kollegen rassistisch beleidigt. Auch rechte Parolen ohne konkreten Adressaten erfüllen die Kriterien einer Entlassung und können sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

5. Sexuelle Belästigung

Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind keine Seltenheit. Laut Umfragen haben über die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland schon einmal einen sexuellen Übergriff am eigenen Leib erfahren. Die Bandbreite reicht von schlüpfrigen Witzen über plumpe Anmachsprüche oder das Zeigen von pornografischem Material im Internet, bis hin zu körperlichen Übergriffen – je nachdem, ob sich die betroffene Person durch das Wort oder die Tat bedrängt gefühlt hat.

6. Safety First!

Auch die körperliche Unversehrtheit muss gewährleistet sein. Insbesondere auf Baustellen und im Handwerk können Sicherheitsverstöße dazu führen, dass ein Mitarbeiter sich selbst oder die Kollegen in Gefahr bringt. Unerlässlich für einen gesicherten Arbeitsplatz sind zum Beispiel regelmäßige Kontrollen des ordnungsgemäßen Zustands der Werkzeuge und Maschinen sowie das Tragen von Schutzausrüstungen.

7. Wer nicht hören will, muss fühlen!

Weigert sich ein Arbeitnehmer strikt, den Anweisungen seines Chefs Folge zu leisten, ist es bis zur Abmahnung oder gar Kündigung nicht mehr weit. So befähigt das Direktionsrecht des Arbeitgebers, den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung seines Angestellten zu bestimmen. Auch die Beleidigung von Vorgesetzten sowie die Aufforderung an Kollegen zum Widerstand fallen in den Bereich des Ungehorsams.

8. Keine Macht den Drogen

Dass man auf der Arbeit nicht trinken sollte, liegt auf der Hand. Vom Konsum anderer Drogen ganz zu schweigen. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu tief ins Glas schauen oder vermeintlich unbemerkt zum Joint greifen. Auch wenn ein Arbeitgeber dem gelegentlichen Konsum von Alkohol ausdrücklich zugestimmt hat, darf dieser niemals zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder sogar zu einer Gefährdung der Sicherheit führen.

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Quelle: wmn.de

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