Befristeter Arbeitsvertrag: Wie oft darf er verlängert werden?

Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen

Der befristete Arbeitsvertrag ist so eine Sache. Er kann der Einstieg in das Arbeitsleben sein, bringt aber auch Unsicherheiten mit sich. Für viele Beschäftigte ist es daher wichtig zu wissen, was rechtlich erlaubt ist und was nicht.

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Bekommen Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Frist. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Befristungen mit einem sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder eine sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) auszusprechen. Gibt es keinen sachlichen Grund für eine Befristung, darf diese nur zwei Jahre andauern. Ausnahmen gibt es bei neuen Unternehmen und Arbeitnehmern, die über Jahre 52 alt sind. (§ 14 Abs.3 TzBfG).

Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen für eine gewisse Zeit vertritt. Weitere sachliche Gründe sind:

  • der Bedarf des Arbeitnehmers ist nur vorübergehend,
  • die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
  • die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung,
  • die Befristung erfolgt zur Erprobung,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen oder
  • der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

Doch wie oft darf die Befristung nun eigentlich verlängert werden? Ein Vertrag ohne einen sachlichen Grund kann in der Regel höchsten dreimal innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Beispiel für einen befristeten Arbeitsvertrag
Ein Arbeitnehmer wird zunächst für 12 Monate befristet eingestellt. Im 11. Monat erhält er einen neuen befristeten Arbeitsvertrag für weitere 6 Monate. Zum Ende der 6 Monate erhält der Arbeitnehmer eine dritte Verlängerung für 6 Monate. Danach darf der Mitarbeiter nicht mehr ohne einen sachlichen Grund befristet werden.

Handelt es sich um eine Befristung mit sachlichem Grunde, darf ein Unternehmen Arbeitnehmer mehrfach befristen. Es besteht auch die Möglichkeit, wechselnde Gründe dafür anzuführen. Wer überprüfen lassen möchte, ob es sich bei den Verlängerungen um Rechtsmissbrauch handelt, kann einen Befristungskontrollantrag stellen. Das Arbeitsgericht prüft dann den Einzelfall in drei Stufen.

Bei der ersten Stufe (grün) darf der Arbeitgeber befristen, solange das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt länger als sechs Jahre andauert und nicht mehr als neun Verlängerungen vereinbart wurden. Ebenfalls möglich ist eine Gesamtdauer von bis zu acht Jahren mit maximal zwölf Verlängerungen. Diese Befristungen sind noch im Rahmen.

In der zweiten Stufe (gelb) wird geprüft, ob die Befristung länger als sechs Jahre mit mehr als neun Verlängerungen oder länger als acht Jahre mit zwölf Verlängerungen läuft. In diesem Fall führt das Gericht eine Missbrauchskontrolle durch. Das Alter sowie die familiäre Situation werden dann ebenfalls berücksichtigt.

Kommt es zur dritten und roten Stufe, geht das Gericht von einem Rechtsmissbrauch aus. In diesem Fall darf das Arbeitsverhältnis die zehn Jahre nicht überschreiten und es dürfen nicht mehr als 15 Verlängerungen vorliegen. Gleiches gilt bei einem Arbeitsverhältnis mit mehr als 15 Vertragsverlängerungen, das länger als acht Jahre andauert.

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Quelle: t-online, hensche.de

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