BAG urteilt über Arbeitsverhältnisse auf Plattformen
Crowdworking, auch zu Deutsch Plattformarbeit, bezeichnet eine Vermittlung von internen Aufgaben an freiwillige Nutzer übers Internet. Diese Form der Arbeit hat in den letzten Jahren an Beliebtheit gewonnen. Crowdworker sind flexibel. Sie können oftmals sowohl ihren Arbeitsort als auch den Umfang sowie die Zeit und die Art ihrer Aufträge selbstbestimmen. Crowdworker erstellen beispielsweise Designs oder Texte. Allerdings gibt es auch Aufgaben, die Präsens fordern. Dazu gehört zum Beispiel die Auslieferung von Essen. Gewerkschaften kritisieren diese Form der Arbeit schon eine Weile. Sie bezeichnen die Soloselbständigen als digitale Tagelöhner und Arbeitssklaven.
Internetplattform trennt sich von Crowdworker
Um die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses eines Crowdworkers ging es am Dienstag vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Geklärt werden sollte, ob sich der 53-Jährige in einem Arbeitsverhältnis befand und damit Scheinselbständig war, oder ob es sich tatsächlich um eine Selbständigkeit handelte. Nachdem die Plattform Roamler die Zusammenarbeit wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung der Aufgaben nach knapp zwei Jahren beendet hatte, reichte der Mann eine Kündigungsschutzklage ein. Der Crowdworker argumentierte, dass er als Arbeitnehmer anzusehen sei und nicht als Selbständiger. Damit würde er unter die Regelung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen. Der Mann arbeitete durchschnittlich 15 bis 20 Stunden die Woche und verdiente ca. 1800 Euro. Die Plattform vermittelte verschiedene Aufträge in eigenem Namen von Kunden an die Crowdworker. Damit bestand eine dauerhafte vertragliche Beziehung zwischen dem „gekündigten“ Kläger und der Plattform.
Der Mann berief sich darauf, dass er betrieblich eingebunden gewesen sei und die Plattform zudem Druck zum Tätigwerden ausgeübt habe. Dies spreche daher für das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses. Nachdem zwei Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab ihm das Bundesarbeitsgericht Recht BAG, Urt. v. 01.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20. „Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“, so das Bundesarbeitsgericht. Die Plattform muss den Mann nicht wieder beschäftigen, da sie vorsorglich später noch eine Kündigung ausgesprochen hatte. Den Anspruch auf eine Abfindung hat der Mann allerdings dennoch.
„Das Urteil hat, auch wenn es sich nur um einen Einzelfall handelt, eine klare Signalwirkung. Crowdworker sind damit nicht mehr per se selbstständig. Auch in Zukunft wird wohl anhand der Kriterien des Bundesarbeitsgerichts häufiger geprüft werden müssen, ob Projektmitarbeiter von Internetplattformen eventuell scheinselbständig sind. Das könnte schwerwiegende Folgen für die Arbeitgeber und damit für die Plattformen haben. Vermutlich wird das Geschäftsmodell überprüft werden müssen. Eventuell werden auch Anpassungen vorgenommen, um die Indizien für abhängige Beschäftigungen der Crowdworker zu vermeiden“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von Gefeuert.de. „Interessant wird vor allem, ob der Gesetzgeber nun handelt und das Urteil zum Anlass nimmt, neue Regelungen für diese Plattformen zu schaffen.“
Am 27. November 2020 hatte Bundesarbeitsminister Heil bereits ein Eckpunktpapier „Neue Arbeit fair gestalten“ vorgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will Crowdworker demnach in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen und die Plattformen an der Beitragszahlung beteiligen. Auch möchte das Ministerium schauen, wie die Absicherung in der Unfallversicherung verbessert werden kann. Zudem ist von Mindestkündigungsfristen die Rede. Auch wenn noch kein konkreter Gesetzesentwurf in Sicht ist, scheint klar, dass die Crowdworker bisher nicht einem Arbeitnehmer gleichgestellt werden sollen.
Hilfe bei Kündigung über Gefeuert.de
Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Arbeitsrechtsanwälte Arbeitnehmer bundesweit vertreten. Arbeitnehmer, die das rechtlich Mögliche in ihrem Fall herausholen oder eine angemessene Abfindung erhalten wollen, können dies über Gefeuert.de ohne Kostenrisiko erreichen. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert die Kündigung von betroffenen Arbeitnehmern und beraten telefonisch. Dafür müssen Arbeitnehmer einfach ihre Kündigung bei Gefeuert.de einreichen. Für Arbeitnehmer entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von Gefeuert.de oder der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Für rechtsschutzversicherte übernimmt Gefeuert.de zusätzlich die Selbstbeteiligung.