Anzeigepflicht bei krankheitsbedingten Massenentlassungen

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Laut dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf müssen auch krankheitsbedingte Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 KSchG (Az.7 Sa 405/21).

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Der Fall: Streit über die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen

In dem vor dem Landesarbeitsgericht verhandelten Fall haben sich die Parteien über die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen gestritten. Der klagende Arbeitnehmer ist seit dem 15.04.2008 als Luftsicherheitsassistent in einem 6-2-Schichtsystem angestellt. Im Jahr 2018 war der Beschäftige 61 Tage krank, im Jahr 2019 waren es 74 Tage und 2020 45 Tage. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm am 27.11.2020 zum 30.04.2021. Der Kläger war jedoch nicht der Einzige, der gekündigt wurde. Der Arbeitgeber sprach im Zeitraum vom 25.11. bis zum 22.12.2020 34 weitere Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit gab es nicht. Eine weitere Kündigung zum 30.06.2021 erhielt der Kläger am 22.01.2021.

Der Arbeitnehmer hält beide Kündigungen für unwirksam. Denn gemäß § 17 KSchG fehle es in Bezug der ersten Kündigung an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit. Seine Erkrankungen seien vollständig geheilt. Der Arbeitgeber hingegen hält eine Anzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für notwendig. Zudem indizierten die überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers eine negative Gesundheitsprognose. Dessen Ausfallzeiten hätten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Störungen im Betriebsablauf geführt.

„Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 17 Anzeigepflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.“

Auffassung des Gerichts

Nach Meinung des Gerichts sind beide Kündigungen unwirksam. Damit kommt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum gleichen Schluss wie das Amtsgericht Düsseldorf. Die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit bestehe auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen, so das Gericht. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, habe der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Unabhängig davon seien beide Kündigungen unwirksam, weil sie nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllten. Die konkreten Krankheitszeiten, die im Jahr 2020 wieder abfallen, begründeten die notwendige negative Gesundheitsprognose nicht. Weiterhin liegen laut dem Landesarbeitsgericht keine unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitgeber vor. Dieser habe nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 42 Tagen aufwenden müssen.

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Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15.10.2021

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