Abschluss des Aufhebungsvertrags auch ohne Bedenkzeit gültig

Bundesarbeitsgericht entscheidet über Aufhebungsvertrag

Aufhebungsverträge können ungültig sein. So zum Beispiel, wenn sie gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sind. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, reicht aber nicht aus, so das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 333/21).

Abschluss des Aufhebungsvertrags auch ohne Bedenkzeit gültig

Der Fall

Am 22.11.2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein Gespräch mit der Klägerin ein Gespräch. Diese war als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigt. Bei dem Gespräch warfen sie der Frau vor, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der elektronischen Datenverarbeitung des Unternehmens abgeändert beziehungsweise reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln.

Es folgte eine Pause von etwa zehn Minuten, in der die drei Personen schweigend am Tisch saßen. Nach dieser unterschrieb die Klägerin einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser enthielt unter anderem eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019. Weitere Einzelheiten des Gesprächs sind strittig. Gegen den Aufhebungsvertrag ging die Arbeitnehmerin wegen widerrechtlicher Drohung vor.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin laut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Ihrer Aussage nach sei ihr eine außerordentliche Kündigung sowie eine Strafanzeige angedroht worden, wenn sie nicht den Aufhebungsvertrag unterzeichne. Die Bitte der Klägerin nach einer längeren Bedenkzeit und der Möglichkeit, sich Rechtsrat einzuholen, sei abgelehnt worden. Damit habe der ehemalige Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Nachdem die Vorinstanzen unterschiedliche Entscheidung getroffen hatten, war die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erfolgreich. Dem Gericht zufolge fehle es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen.

Arbeitgeber hat nicht unfair verhandelt

Weiterhin erklärte das Bundesarbeitsgericht, dass das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin sei nicht dadurch verletzt worden, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2022, Az. 6 AZR 333/21.

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