Überstunden im Job – wann darf der Arbeitnehmer die Mehrarbeit verweigern?

Wenn der Chef seine Mitarbeiter mit Überstunden drangsaliert

Nicht immer ist es Angestellten vergönnt, pünktlich in den Feierabend zu gehen. Steht etwa ein großes Projekt auf dem Plan, können einzuhaltende Abgabefristen und zeitaufwendige Meetings den Arbeitstag verlängern. Doch gibt es dabei eine Grenze der Zumutbarkeit? Was sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dazu?

Überstunden
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Überstunden sind nur Ausnahme der Regel

Laut Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender besteht grundsätzlich keine Pflicht für den Arbeitnehmer, einer Anordnung von Überstunden Folge zu leisten. Ist doch die zu leistende Arbeitszeit für jeden Mitarbeiter in den entsprechenden Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt.

Auch wenn mögliche Überstunden als Passus ergänzt werden könnten, dürfe ein Unternehmen die zusätzlichen Stunden nur in einem Rahmen anordnen, der mit dem Arbeitszeitgesetz in Einklang zu bringen sei.

Arbeitszeitgesetz mit klarer Vorgabe

Laut Arbeitszeitgesetz beträgt die tägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden. Sie kann gemäß § 3 ArbZG lediglich auf bis zu zehn Stunden ansteigen, „wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“, sofern Überstunden vorher vertraglich vereinbart wurden.

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer bei Mehrarbeit Anspruch auf entlastende Ruhepausen und Ruhezeiten. Demnach sollten sie 30 Minuten Pause bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeit einlegen. 45 Minuten Pause ist bei mehr als neun Stunden vorgesehen. Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine Firma zudem angehalten, dem Mitarbeiter eine Ruhezeit von 11 Stunden zu ermöglichen.

Überstunden-Passus in Arbeits- und Tarifverträgen muss eindeutig sein

Rechtsanwalt Florian Wehner empfiehlt Beschäftigten, ihre Verträge hinsichtlich der Überstundenregelung genau unter die Lupe zu nehmen: „Häufig sehen Arbeitsverträge die begrenzte Leistung von Überstunden vor. Eine solche Regelung ist aber nicht immer rechtmäßig. Damit solche Klauseln wirksam sind, muss die Höchstzahl der zu leistenden Überstunden festgelegt werden.“

Bei fehlender Konkretisierung der Stundenanzahl wäre die Vereinbarung im Grunde unwirksam. Das aber sei kein Freibrief für Arbeitnehmer, angeordnete Überstunden abzulehnen. Hierbei müsse die Rechtslage im Detail geprüft werden, damit die Verweigerung nicht zu einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung und damit unter Umständen zur verhaltensbedingten Kündigung führe.

Anordnung von Überstunden im Extremfall

Wehner weist außerdem darauf hin, dass es Umstände gibt, in denen der Chef auch ohne eine ausdrückliche Regelung Überstunden anordnen darf. So etwa, wenn Mehrarbeit unerlässlich ist, um die Existenz des Betriebs – wie etwa bei drohender Insolvenz – aufrechterhalten zu können. Denkbar sind auch unvorhersehbare Umstände wie Naturkatastrophen, plötzlich auftretende Großaufträge oder Engpässe von Arbeitskräften während der Urlaubszeit.

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Quelle: msn.com

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