TV-Moderatorin arbeitet zweigleisig – die daraus resultierende Kündigung ist laut Arbeitsgericht rechtens

Journalistin wegen „nicht genehmigungsfähiger Konkurrenztätigkeit“ gekündigt

Festangestellte Mitarbeiter müssen sich Nebentätigkeiten in der Regel vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen anderen Schluss zulässt. Eine TV-Moderatorin hat dagegen verstoßen und wurde prompt gekündigt. Zu Recht, wie das Kölner Arbeitsgericht (ArbG) nach einer Klage der Arbeitnehmerin in seinem Urteil vom 11. Oktober dieses Jahres (Az. 9 Ca 5402/22) befand.

TV-Moderatorin arbeitet zweigleisig
Bernd Schmidt / shutterstock.com

Folgenschwere Kolumne bei der Konkurrenz

Die 55-jährige TV-Moderatorin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für einen Nachrichtensender tätig. Gemäß ihres Arbeitsvertrags hätte sie sich für die Ausübung von Nebentätigkeiten eine Genehmigung von ihrem Arbeitgeber einholen müssen. Dessen ungeachtet hatte die Arbeitnehmerin im November 2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst und wurde deshalb unverzüglich abgemahnt.

Daraufhin zog die Beschäftigte vor das ArbG Köln, um ihren Arbeitgeber zu verpflichten, die Nebentätigkeit zum Verfassen der wöchentlich erscheinenden Kolumne zu genehmigen, unterlag aber in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Laut Urteil (Az. 12 Ga 57/22) stelle die Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit dar.

Aus den Fehlern nicht gelernt

Im Januar 2024 folgte dennoch eine weitere Kolumne der Moderatorin, was den Nachrichtensender schließlich dazu veranlasste, ihr die Kündigung auszusprechen. Auch dagegen ging die Mitarbeiterin gerichtlich vor, doch die Rechtmäßigkeit der Entlassung wurde vom ArbG Köln bestätigt.

Demnach handele es sich bei der Online-Kolumne um eine Wettbewerbstätigkeit, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen seien, deren Berichterstattungen sowohl online als auch im Fernsehen zu finden wären. Darüber hinaus spiegele die Börsenkolumne der Moderatorin exakt den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit wider, mit der sie sich bei ihrem Arbeitgeber als Moderatorin einen großen Namen in der Medienlandschaft gemacht habe.

Grobe Pflichtverletzung als Vertrauensmissbrauch

In der Erklärung der 9. Kammer des ArbG Köln heißt es laut Pressemeldung der Justiz des Landes NRW: „Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfalte, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.“

Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre für den Arbeitgeber unzumutbar, da „das Vertrauen der Beklagten in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses […] nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Klägerin gänzlich aufgebraucht“ sei. Der gekündigten Angestellten bleibt noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einzulegen.

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Quelle: justiz.nrw.de

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