Voraussetzungen für krankheitsbedingte Kündigungen

Sind Sonderzahlungen kündigungsrelevante Belastungen?

Arbeitgeber können eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung nicht nur damit begründen, dass sie einem arbeitsunfähigen Beschäftigten Sonderzahlungen leisten und dadurch wirtschaftlich besonders belastet sind. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 125/21).

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Hintergrund

Grundsätzlich ist es unter bestimmten Umständen möglich, krankheitsbedingt eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dafür muss in erster Stufe eine negative Gesundheitsprognose vorliegen und in zweiter Stufe aufgezeigt werden, dass die für die Zukunft zu befürchtenden Fehlzeiten auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Sind beide Stufen erfüllt, sind die Interessen abzuwägen. Es muss also in der dritten Stufe geprüft werden, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen.

Der Fall

Zwischen 2012 und 2018 hatte die einem Schwerbehinderten gleichgestellte Klägerin viele krankheitsbedingte Fehlzeiten. Das Unternehmen kündigte der Frau daraufhin ordentlich zum Ablauf des 28. Februar 2019. Als Begründung nannte das Unternehmen die wirtschaftliche Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit. Denn trotz dieser erhielt die Klägerin vom Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Krankengeldzuschüsse, Weihnachts- und Urlaubsgeld, ein Tankdeputat, einen Bonus sowie Jubiläumsaktien. Die Zuschüsse beruhten auf Betriebsverordnungen mit dem Betriebsrat oder auf Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat.

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und erklärte die Kündigung für unwirksam. Es gäbe zwar eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen durch zukünftig zu erwartende Fehlzeiten der Klägerin sei aber nicht vorhanden. Dem Gericht nach stellen die Sonderzahlungen keine kündigungsrelevante Belastung dar.

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Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2021, 2 AZR 125/21

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