Kündigung wegen einer Nebentätigkeit
Ein Nebenjob darf den Hauptjob nicht beeinträchtigen. Das heißt neben den Regelungen zur Arbeitszeit darf die Art der Nebentätigkeit nicht zum Nachteil des Hauptarbeitgebers werden. Neben- und Haupttätigkeit dürfen nicht in Konkurrenz zueinander stehen.
Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch besteht ein Wettbewerbsverbot. Das heißt, sollte der Hauptarbeitgeber eine unerlaubte Konkurrenz der beiden ausgeübten Tätigkeiten feststellen, hat er das Recht, dem Mitarbeiter zu kündigen, auch fristlos. Dieses Recht soll den Arbeitgeber vor der Konkurrenzsituation schützen. Allerdings reicht es hier als Begründung nicht aus, wenn lediglich durch die Arbeitskraft des Mitarbeiters ein anderes Unternehmen wirtschaftlich unterstützt wird. Wenn eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit nachgewiesen wird, ist dies in der Rechtsprechung einer der wenigen Fälle, in denen die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen wird.
Aus § 241 Absatz 3 BGB werden Pflichten für Arbeitnehmer hergeleitet. Dazu gehört die Schadensabwendungspflicht. Das heißt ein Arbeitnehmer hat die Pflicht, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden oder zu beseitigen, soweit es für ihn möglich und zumutbar ist. Da durch Wettbewerb mit anderen dem Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, ist es dem Mitarbeiter daher verboten, eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen.
Was genau fällt unter Konkurrenztätigkeit?
Als Konkurrenztätigkeit wird jede bezahlte Tätigkeit angesehen, die im gleichen Geschäftsfeld stattfindet wie dem vom Hauptjob. Ein Beispiel wäre ein Angestellter in einem Schmuck- oder Juweliergeschäft, der nebenberuflich einen Online-Handel für Schmuck betreibt. Auch wenn die Nebentätigkeit nicht viele Stunden in Anspruch nimmt, steht sie dennoch in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber. Damit hat der Hauptarbeitgeber das Recht, fristlos zu kündigen, um die direkte Konkurrenz für sich zu verhindern.
Im Unterschied dazu wird der sogenannte Freundschaftsdienst gesehen. Hierfür gibt es in der Regel kein Geld, auch wenn die Tätigkeit im gleichen Geschäftsfeld stattfindet. Solche Freundschaftsdienste muss der Arbeitgeber hinnehmen. Allerdings sollte die Arbeit nicht darunter leiden und solche Dienste, die unter Umständen eine Konkurrenz darstellen, sollten nicht die Regel werden. Wenn ein Handwerker als Angestellter einer Firma einem Freund auf der Baustelle hilft ohne Geld dafür zu erhalten, muss der Arbeitgeber dies dulden. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht zulässig.
Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit
Da eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit, zum Beispiel im Rahmen einer Nebentätigkeit, zur fristlosen Kündigung führen kann, gibt es inzwischen einige Urteile von Landesarbeitsgerichten, die genauer ausführen, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist.
Grundsätzlich ist eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit im selben Handelszweig oder Gewerbe geeignet für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB, auch wenn für diese Tätigkeit kein Geld gezahlt wird. Eine solche unerlaubte Tätigkeit liegt aber erst dann vor, wenn das Interesse des Hauptarbeitgebers durch entsprechenden Umfang und Intensität der Nebentätigkeit spürbar beeinträchtigt ist. Darunter fallen keine einmaligen oder sporadisch ausgeführten reinen Freundschaftsdienste, wenn für diese keine Geldleistung gezahlt wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bereits im Dezember 2002 (Aktenzeichen 5 Sa 299 b/02).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte im Februar 2016 (Aktenzeichen 1 Sa 164/15), dass nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen zu einer fristlosen Kündigung führen kann, sondern auch die Werbung für einen Wettbewerber des Arbeitgebers. Vorbereitende Tätigkeiten für eine eigene berufliche Laufbahn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind aber gestattet. Es dürfen in diesem Fall allerdings keine Konkurrenzgeschäfte vermittelt oder Kunden abgeworben werden.
Auch eine Beteiligung an einem Unternehmen kann als Konkurrenztätigkeit angesehen werden. Wer zum Beispiel zu 50 Prozent an einem Unternehmen im selben Tätigkeitsfeld als Gesellschafter beteiligt ist, riskiert eine fristlose Kündigung. Wenn durch eine solche Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen maßgeblich Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb genommen werden kann – wie bei einer notwendigen Stimmenmehrheit – dann greift das Verbot der Konkurrenztätigkeit. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall gerechtfertigt, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im April 2017 urteilte (Aktenzeichen 3 Sa 202/16).
Sollte eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen worden sein, hat der betroffene Mitarbeiter noch die Möglichkeit, mithilfe eines rechtlichen Beistandes oder mit Gefeuert.de die außerordentliche in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln. Der Verbleib im Unternehmen ist sicherlich nur möglich, wenn die Konkurrenztätigkeit beendet wird. Allerdings muss der Arbeitgeber dann darauf vertrauen, dass das zum einen passiert und in der Zukunft keine Gefahr der Wiederholung droht.
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