Digitale Comedy-Einlage als zulässiger Kündigungsgrund
In Hessen wurden zwei Auszubildende eines Einzelhändlers vor die Tür gesetzt, weil sie auf der Social-Media-Plattform TikTok unangemessene Videos vom Arbeitsplatz gepostet haben. Im Gegensatz zu den Azubis fand ihr Arbeitgeber keinen Gefallen an der vermeintlichen Satire, sondern quittierte die Videos mit einer fristlosen Kündigung.
Eigenwilliges Humorverständnis
Während eine Auszubildende einen Videobeitrag online stellte, der sie schlafend am Arbeitsplatz zeigte, setzte sich der andere in gefakten Telefongesprächen als unfreundlicher Kundenberater in Szene. Ein weiteres Video zeigt das akribische Desinfizieren des Arbeitsplatzes, an dem zuvor eine Kollegin gesessen hatte.
Wer der Arbeitgeber der beiden Azubis war, ließ sich anhand der Arbeitskleidung zweifelsfrei erkennen. Die jugendlichen Mitarbeiter reagieren mit Unverständnis auf die Entlassung. Laut eigener Aussage wollten sie lediglich einen satirischen Beitrag über den Arbeitsalltag von Azubis posten.
IHK warnt vor leichtfertigem Umgang mit sozialen Netzwerken
In einer Pressemitteilung nahm die Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt Stellung zu der Problematik. So gibt Torsten Heinzmann in seiner Funktion als Teamleiter Ausbildung der IHK Darmstadt zu bedenken: „Fotos oder Videos aus dem Ausbildungsbetrieb haben ohne Einverständnis des Arbeitgebers nichts auf Social Media verloren.“
Erst recht nicht, wenn wie in diesem Fall „abschätzige Urteile über den Betrieb gefällt werden.“ Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers sei daher nicht ungewöhnlich. Ganz abgesehen davon, dass man während der Arbeitszeit nicht seine privaten Accounts bespielen dürfe.
Missachtung von Persönlichkeitsrechten und Datenschutzbestimmungen
Darüber hinaus liegen laut Heinzmann weitere gravierende Verfehlungen vor: „Wenn andere Kolleginnen und Kollegen ohne deren Wissen gezeigt werden, verstößt das gegen deren Persönlichkeitsrechte. Wenn wie in dem einen Fall Kundendaten auf dem Bildschirm zu sehen sind, ist es zudem ein schwerwiegender Datenschutzverstoß.“
Irreparable Rufschädigung
Da die betreffenden TikTok-Videos von Tausenden Followern gesehen, gelikt und geteilt wurden, läge eine Rufschädigung vor, die nicht mehr rückgängig zu machen sei. Ob es sich bei den Beiträgen lediglich um Comedy oder Satire handelt, wäre daher nicht relevant. Zudem läge es nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, die Motivation der Mitarbeiter für Verstöße gegen das Arbeitsrecht zu hinterfragen.
Zu den Aufgaben der IHK gehöre es, bei Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen zu vermitteln und zu schlichten. Allerdings, so Heinzmann: „Eine gütliche Einigung ist aber sehr schwer, wenn das Vertrauensverhältnis einmal kaputt ist.“
Stattdessen rät er Ausbildungsbetrieben, ihren Azubis rechtzeitig zu vermitteln, was sie in Bezug auf ihren Arbeitgeber auf den Social-Media-Kanälen veröffentlichen dürfen und was nicht. Um Ausbildern unter die Arme zu greifen, bietet die IHK Darmstadt zum Beispiel einen Workshop zum Thema „Social Media in der Ausbildung – Chance oder Risiko?“ an.
Verfängliches Mitteilungsbedürfnis
Auch andere auf Facebook, Instagram und Co. gepostete Inhalte können zur Abmahnung oder Kündigung führen. So verstößt ein Mitarbeiter zum Beispiel gegen seine Loyalitätspflichten, wenn er Unternehmensgeheimnisse öffentlich macht. Genauso verhält es sich mit Schmähkritik am Arbeitgeber, digitalem Mobbing von Kollegen sowie beim Verbreiten von rechtsradikalem Gedankengut oder Verschwörungstheorien.
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Quelle: ihk.de