Ein Handy für alle Lebenslagen
Der Siegeszug des Smartphones macht auch vorm Arbeitsplatz nicht halt. Mal eben zwischendurch die WhatsApp-Nachrichten von Freunden lesen oder den Kinobesuch am Abend online reservieren – was früher undenkbar war, ist heute selbstverständlich. Doch nicht immer sind Handys auf der Arbeit gern gesehen. Eine Frage drängt sich demnach auf: Dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitern die Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit verbieten?
Ist ein Handyverbot für Mitarbeiter rechtens?
Im Allgemeinen sind Handys am Arbeitsplatz nicht tabu. Doch unter besonderen Umständen kann der Arbeitgeber der Nutzung von Smartphones einen Riegel vorschieben. So ist ein Chef zur Arbeitszeit stets weisungsbefugt und dementsprechend darf er nicht nur anordnen, welche Tätigkeiten verrichtet werden müssen, sondern auch wie gearbeitet wird. Wenn es die Umstände erfordern, ist somit auch ein Handyverbot durchsetzbar.
Wenn das Smartphone zum Störfaktor wird
Gerechtfertigte Gründe für ein Nutzungsverbot von Mobiltelefonen sind in erster Linie die Störung des Betriebsklimas oder der Betriebssicherheit. So kann etwa der Klingelton eines privaten Handys die anderen Mitarbeiter bei ihren Kundengesprächen stören. Dramatischer sind die Auswirkungen in einem Arbeitsumfeld mit Maschinen, wenn eine unachtsame Bewegung infolge einer Ablenkung zu Verletzungen führt. Auch wird immer wieder diskutiert, ob die Handystrahlung zum Beispiel die Röntgenanlagen in einem Krankenhaus stören kann.
Ausnahmen bestätigten die Regel
Ein ausdrückliches Handyverbot kann Teil des Arbeitsvertrags oder der Betriebsvereinbarung sein. Doch auch ein Aushang am Schwarzen Brett reicht als Hinweis für die Beschäftigten aus. Das bedeutet aber nicht, dass das Mobiltelefon auch dann verboten ist, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse vorbringen kann. So sind etwa familiäre oder medizinische Notfälle ein wichtiges Argument dafür, das Handy auch am Arbeitsplatz griffbereit mit sich führen zu dürfen.
Laut BAG: Betriebsrat auf Stumm gestellt
Was das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Sachen Handynutzung betrifft, so hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 17. Oktober 2023 pro Arbeitgeber entschieden (1 ABR 24/22). So wäre ein Handyverbot lediglich als Teil der Arbeitsorganisation einzustufen.
Demzufolge müsse dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zugesprochen werden, da das Verbot nicht auf das betriebliche Miteinander, sondern darauf abziele, „zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen“.
Wiederholungstätern droht die Kündigung
In der Mittagspause stellt es in der Regel kein Problem dar, das Handy zum Surfen oder Telefonieren zu nutzen. Während der Arbeitszeit hingegen ist Vorsicht angesagt. Bei mehrmaligem Verstoß gegen ein Handyverbot drohen dem Betroffenen eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Wer sich nicht sicher ist, wie die Handynutzung am Arbeitsplatz geregelt ist, sollte das Gespräch mit seinem Vorgesetzten suchen. So können Missverständnisse ausgeräumt und der Betriebsfrieden gesichert werden.
Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!
Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung
Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.
Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.
Quellen: infranken.de | bundesarbeitsgericht.de