Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Kann ein Betriebsratsmitglied gekündigt werden?

Gründen die Mitarbeiter eines Unternehmens einen Betriebsrat, ist der Arbeitgeber oftmals nicht erfreut. Denn in viele Entscheidungen muss der Betriebsrat eingebunden werden. Auch die Betriebsratsmitglieder selbst können dem Arbeitgeber ein Dorn im Auge sein. Aber kann der Arbeitgeber Mitglieder eines Betriebsrats kündigen? Grundsätzlich gilt, dass Betriebsräte aufgrund ihrer Tätigkeit zusätzlich zum normalen einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Der Gesetzgeber will damit Betriebsratsmitglieder schützen. Denn nur so können sie ihren Aufgaben nachkommen und die Vertretung von anderen Arbeitnehmern auch konfrontativ umsetzen. Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist daher nach § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Betrieb stillgelegt wird. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der Arbeitnehmerpflicht durchsetzbar.

Der besondere Kündigungsschutz gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat initiieren, für den Wahlvorstand und auch für Wahlbewerber!

bild kuendigung von betriebsratsmitgliedern

Mythos: Unkündbarkeit von Betriebsräten

Unkündbar sind Betriebsräte nicht, auch wenn diese Vorstellung weitverbreitet ist. Richtig jedoch ist, dass der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder nur unter erschwerten Bedingungen kündigen kann. Für sie gilt also ein Sonderkündigungsschutz. Ist dem Arbeitgeber eine Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten, kann der Betriebsrat aber außerordentlich gekündigt werden (§ 626 BGB). In folgenden Fällen wurde dies von der Rechtsprechung anerkannt:

  • Sexuelle Übergriffe
  • Beleidigung des Chefs
  • Diebstahl
  • Unberechtigte Arbeitsverweigerung

Eine Voraussetzung gibt es dennoch. Das Vertrauen in den Arbeitnehmer muss so erschüttert sein, dass vom Arbeitgeber keine Kündigungsfrist verlangt werden kann (vgl. Bundesarbeitsgericht v. 10.06.2010 – Az. 2 AZR 541/09 – Fall „Emmely“). Auch kann eine außerordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer beziehungsweise Betriebsrat gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Dieser Sonderfall stellt eine sogenannte Verdachtskündigung dar. Allerdings muss der Arbeitgeber alles Erdenkliche tun, um den Vorwurf aufzuklären. Zudem muss eine Weiterbeschäftigung auch in diesem Fall nicht mehr zumutbar sein. Schlussendlich stellt sich bei einer Verdachtskündigung die Frage, ob das Interesse des Arbeitgebers oder das des Arbeitnehmers überwiegt.

Hat ein Betriebsratsmitglied eine Verfehlung begangen, die nicht ganz so drastisch ist und die normalerweise eine ordentliche Kündigung zur Folge hätte, ist diese Art der Kündigung nicht möglich. Denn Betriebsräte sind vor einer ordentlichen Kündigung geschützt.

So muss eine außerordentliche Kündigung aussehen

Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, muss er sich an bestimmte Formalien halten. Welche das sind, wird in Folgendem aufgelistet:

  • Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich vorliegen.
  • Sie muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von dem Fehlverhalten erfahren hat.
  • Bei einer Verdachtskündigung kann gegebenenfalls von der Frist abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber den Ausgang der Ermittlungen abwarten möchte.
  • Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 103 BetrVG).
  • Eine fehlende Zustimmung des Betriebsrats kann durch die Entscheidung eines Arbeitsgerichts ersetzt werden.

All diese Formalien einzuhalten, ist gar nicht so einfach für den Arbeitgeber. Denn er muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Aber ihm läuft vor allem die Zeit davon, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt. Denn dann muss die Sache vor Gericht gehen. Selbst wenn der Arbeitgeber in der Zeit, die Zustimmung vom Gericht bekommt, kann der Arbeitnehmer noch gegen die Gerichtsentscheidung Rechtsmittel einlegen. Damit kann der Arbeitgeber dennoch nicht kündigen. Aus diesem Grund lässt die Rechtsprechung in der Praxis zu, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat innerhalb der zwei Wochen um eine Zustimmung ersucht. Sobald ihm diese vorliegt oder gerichtlich ersetzt wird, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.

Nachwirkender Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Um Betriebsratsmitglieder nach dem Auslaufen ihrer Amtszeit zu schützen, behalten sie ihren Kündigungsschutz für ein weiteres Jahr nach der Beendigung des Amtes. Danach kann der Betroffene wie ein normaler Arbeitnehmer gekündigt werden. Auch darf der Arbeitgeber in dieser Zeit keine ordentliche Kündigung aussprechen, die erst nach Ablauf des Jahres wirksam wird. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber nach der Frist die geltenden Kündigungsschutzgesetze berücksichtigen. Der Betriebsrat muss während des nachwirkenden Schutzes allerdings nicht mehr der Kündigung zustimmen. Diese Regel gilt nur für aktive Betriebsratsmitglieder. Es genügt in der Zeit eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 BetrVG.

Aber Achtung! Sollte ein Betriebsratsmitglied aus dem Amt ausgeschlossen werden, beispielsweise wegen der Verletzung von Pflichten, hat dieser keinen nachwirkenden Kündigungsschutz.

Haben Ersatzmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz?

Ein Betriebsrat hat üblicherweise Ersatzmitglieder. Diese können sich in der Regel nicht auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen. Erst wenn sie in das Gremium aufgerückt und tatsächliches Betriebsratsmitglied sind, ist der Schutz für sie gegeben.

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