Kündigung in der Ausbildung

So kann man das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beenden

Eine Ausbildung dauert in der Regel zwei bis dreieinhalb Jahre. Doch was passiert, wenn der Ausbilder oder gar der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beenden möchte? Die Kündigung während einer Ausbildung ist in § 22 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. In der Regel gibt es sechs unterschiedliche Arten das Ausbildungsverhältnis zu beenden, und zwar:

Bei minderjährigen Auszubildenden ist zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht haben. Das heißt, für eine Kündigung seitens des Auszubildenden wird eine Einverständniserklärung benötigt. Kündigt der Arbeitgeber, muss die Kündigung zunächst den Erziehungsberechtigten zugestellt werden. Ein Aufhebungsvertrag müsste auch von ihnen unterschrieben werden.

bild kuendigung in der ausbildung

Kündigung in der Probezeit: Das sind die Besonderheiten

Die Probezeit in der Ausbildung dauert mindestens einen Monat, und darf bis zu vier Monate (§ 20 BBiG) andauern. Sie ist eine Art Testphase, sowohl für den Auszubildenden als auch für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann sich in der Zeit einen Eindruck von den Fähigkeiten des neuen Mitarbeiters verschaffen. Der Auszubildende kann die Zeit nutzen, um zu schauen, ob er wirklich für längere Zeit in der Firma bleiben möchte oder ihm vielleicht doch ein anderer Beruf besser gefallen würde. In dieser Zeit kann er ohne Angabe von Gründen und ohne eine Frist jederzeit kündigen. Gleiches gilt aber auch für den Arbeitgeber.

In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG von beiden Seiten zu jeder Zeit ohne Einhaltung einer Frist oder Nennung eines wichtigen Grundes beendet werden.

Wichtig ist, dass die Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen muss. Sie hat zur Folge, dass der Auszubildende bereits am nächsten Werktag nicht mehr erscheinen muss. Ausnahmen gibt es jedoch trotzdem. Beispielsweise genießen Schwangere, Schwerbehinderte oder Angehörige der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.

Ordentliche Kündigung: Wie funktionierts?

Auszubildende sind nach der Probezeit besser geschützt als ein normaler Arbeitnehmer und können nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Dem Auszubildenden selbst steht es selbstverständlich frei zu kündigen. Dies kann nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats geschehen. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe von wichtigen Gründen erfolgen. Das Aufgeben der Berufsausbildung könnte dabei ebenso ein Grund sein, wie das Anstreben eines anderen Berufes. In beiden Fällen handelt es sich um eine Kündigung wegen Aufgabe der Ausbildung. Andere Gründe könnten betriebsbedingt oder verhaltensbedingt sein. Etwa wenn der Betrieb an einen andren Ort zieht oder der Arbeitgeber wiederholt die Ausbildungsvergütung verspätet zahlt.

Auszubildende können nach der Probezeit in der Regel nicht mehr ordentlich gekündigt werden.

Fristlose Kündigung – Das sind die Gründe

Nach Beendigung der Probezeit besteht neben der ordentlichen Kündigung noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Dafür müssen wichtige Gründe vorhanden sein. Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Beispiele für Gründe einer verhaltensbedingten seitens des Arbeitgebers:

  • Häufiges unentschuldigtes Fehlen
  • Missachtung von Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen
  • Mutwillige Beschädigung von Betriebseigentum
  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Nicht Ordnungsgemäßes Führen des Berichtsheftes nach § 14 BBiG

In den meisten Fällen folgt zunächst eine Abmahnung. Diese muss bestimmte Kriterien erfüllen. Die Pflichtverletzung muss beispielsweise genau beschrieben sein. Zudem muss in der Abmahnung stehen, dass weiteres Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben kann. Abhängig von der Schwere des Verstoßes ist, wie viele Abmahnungen vor der Kündigung ausgesprochen werden müssen.
Es gibt aber auch den umgekehrten Fall. Denn auch der Ausbildungsbetrieb kann seine Pflichten verletzen. Hier finden Sie Beispiele, die eine verhaltensbedingte Kündigung seitens des
Auszubildenden rechtfertigen:

  • Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Ausbildungsfremde Tätigkeiten, die nicht im Ausbildungsvertrag stehen
  • Sexuelle Belästigung oder körperliche Gewalt
  • Die Ausbildungsvergütung wurde nicht gezahlt

Ähnlich einer Abmahnung sollte auch der Auszubildende den Betrieb schriftlich auf eine Pflichtverletzung hinweisen und ihn Auffordern, das Verhalten zu ändern. Innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Problems kann der Auszubildende dann kündigen.

Personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung ist individuell. Dabei muss feststehen, dass der Auszubildende aufgrund seiner Fähigkeiten und Eigenschaften nicht mehr seine Pflichten erfüllen kann. Beispielsweise können das Gesundheitsprobleme sein, die dazu führen, dass der Auszubildende nicht mehr für die Ausbildung geeignet ist. Eine personenbedingte Kündigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Betrieb keine andere Beschäftigungsmöglichkeit hat. Schlussendlich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, um die Situation zu bewerten.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb geschlossen wird. Allein die Anmeldung zur Insolvenz oder wirtschaftliche Probleme sind noch keine Gründe für solch eine Kündigung. Der Ausbildungsplatz bleibt während des Insolvenzverfahrens bestehen. Sollte der Betrieb stillgelegt werden, ist er dazu verpflichtet sich, um den Verbleib des Auszubildenden zu kümmern und auch mit Hilfe der Agentur für Arbeit eine neue Ausbildungsstätte zu finden.

Aufhebungsvertrag im Ausbildungsverhältnis

Ein Aufhebungsvertrag wird dann geschlossen, wenn das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird. Es müssen keine Fristen eingehalten werden, vielmehr einigen sich die Parteien auf ein Ende des Vertrages. Über so einen Vertrag sollte man gut nachdenken, da man damit das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet und erst mal bei der Agentur für Arbeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zwölf Wochen gesperrt ist. Es gilt daher, sich besser nicht unter Druck setzten zu lassen und bei Bedarf rechtliche Beratung suchen.

Nicht bestandene Prüfung: und nun?

In der Regel endet das Verhältnis zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber mit dem Ablauf der abgemachten Ausbildungsdauer (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht bis zur Bekanntgabe der Abschlussprüfungen. Andersherum endet das Verhältnis mit dem Bestehen der Prüfung, sollte diese vorher stattfinden. Beim Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, wenn der Auszubildende dies verlangt um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).

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