Kündigungsfalle Telefon und Internet
Am Arbeitsplatz privat im Internet surfen oder mit der besten Freundin telefonieren klingt zunächst nicht allzu schlimm. Doch weit gefehlt. Wer durch eine übermäßige Nutzung von Internet und Telefon auffällt, kann durchaus gekündigt werden. Wann der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, wie Sie Missverständnissen vorbeugen können und welche Möglichkeiten Sie im Falle einer Kündigung haben, verraten wir Ihnen hier.
Arbeitszeit ist keine Freizeit
Wer in der Firma viel Zeit mit der privaten Kommunikation verbringt, vergeudet bezahlte Arbeitszeit. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das private Handy oder das Diensttelefon benutzt wird. Die geschuldete Arbeitsleistung wird mit zunehmender privater Nutzung von Internet und Telefon immer weniger erbracht, wodurch der Schaden für den Arbeitgeber wächst. Das gilt ebenso für das intensive Schreiben von privaten Nachrichten auf dem Handy, egal ob als SMS, WhatsApp oder Social Media-Post. In all diesen Fällen kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, die in Abhängigkeit der Dauer und Häufigkeit der privaten Nutzung mit oder ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.
Wer Internet und Telefon übermäßig privat nutzt, kann abgemahnt oder sogar gekündigt werden.
Private Nutzung trotz Verbot
Besteht kein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung von Firmentelefon und Internet am Arbeitsplatz, ist diese in Maßen erlaubt. Anders verhält es sich, wenn die private Nutzung ausdrücklich verboten ist. Dann spielt es auch keine Rolle bei Zuwiderhandlung, ob diese während der Arbeitszeit oder in den Pausen stattfand. In jedem Fall liegt ein Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten vor – eine sogenannte Vertragspflichtverletzung. Diese legitimiert in jedem Fall eine Abmahnung. Inwieweit sie auch eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung rechtfertigt, muss ein Gericht im Einzelfall prüfen. Um herauszufinden, ob und welche Regelungen es in Ihrem Fall gibt, hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag oder die entsprechende Betriebsvereinbarung.
Abmahnung oder Kündigung?
Eindeutige Vorgaben, ob zunächst abgemahnt werden muss, macht der Gesetzgeber nicht. Aber in der Regel erhält der Betroffene nach übermäßiger Internet- und Telefonnutzung zuerst eine Abmahnung. Eine Kündigung ist meist nur bei Wiederholung des Fehlverhaltens gerechtfertigt. Damit bleibt festzuhalten: Die Abmahnung stellt den Regelfall dar. Wenn ein Vorgesetzter aber davon ausgehen muss, dass ein Angestellter bewusst die Vorschriften missachtet oder seine Pflichten verletzt hat und keine positive Verhaltensänderung zu erwarten ist, ist eine Entlassung ohne vorausgegangene Abmahnung nicht ausgeschlossen.
Ob diese im Einzelfall berechtigt ist, wird im Zweifel im Zuge einer Kündigungsschutzklage erörtert. Das Gericht wird die Verhältnismäßigkeit der Kündigung prüfen. Ist der Schaden des Arbeitgebers größer als die Nachteile des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung? Wie lange ist der Betroffene bereits in der Firma tätig? Und hat sich der Angestellte bis dato nichts zuschulden kommen lassen oder ist er bereits anderweitig negativ aufgefallen?
Darf ich mein Handy am Arbeitsplatz aufladen?
Eine weitere Frage ist, ob der Arbeitnehmer den Akku seines Mobiltelefons am Arbeitsplatz aufladen darf. Hierbei sollte man sich vor Augen führen, dass der Stromverbrauch dieses Vorgangs auf Kosten des Unternehmens geht. Schließt man also das Ladekabel an die Steckdose, ohne dass eine explizite Erlaubnis durch den Arbeitgeber eingeholt wurde, kann dies als Diebstahl gewertet werden und zu einer Kündigung führen. Gleiches gilt übrigens für jegliche Art von elektronischen Geräten wie Radios oder Teekocher, die nicht der Firma gehören, sondern einem Mitarbeiter.
Das unerlaubte Aufladen eines Handys an der Streckdose des Arbeitgebers kommt einem Diebstahl von Firmeneigentum gleich, der mit Kündigung sanktioniert werden kann.
Wer fragt, gewinnt!
Selbst wenn laut Arbeitsvertrag keine privaten Telefongespräche erlaubt sind, sollte es doch in Ausnahmefällen gestattet sein. Gegen einen Anruf bei der Kita oder eine telefonische Nachfrage beim Arzt werden die meisten Vorgesetzten nichts einzuwenden haben. Hier ist es ratsam, seinen Chef vorher ins Bild zu setzen. Gleiches gilt für das Aufladen des Handyakkus am Arbeitsplatz. Wer seinen Arbeitgeber höflich fragt, wird zumeist wohl eine positive Antwort bekommen. Wer eigenmächtig handelt, riskiert späteren Ärger.
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