Fragen und Antworten zum Thema Gewalt am Arbeitsplatz:
Welche Formen von Gewalt am Arbeitsplatz gibt es?
Was sind die Folgen für die Opfer?
Was droht den Tätern?
Verhaltensbedingte Kündigung bei fehlender Impulskontrolle
Dass man den Chef oder die Kollegen nicht körperlich attackieren darf, ist auch ohne Knigge-Handbuch klar. Dennoch ist Gewalt – sowie deren Androhung – am Arbeitsplatz kein unbekanntes Phänomen. Insbesondere Frauen und jüngere Arbeitnehmer sind häufig die Zielscheibe. Doch wann genau spricht man von Gewalt am Arbeitsplatz? Welche Präventionsarbeit kann geleistet werden? Und mit welchen arbeits- und strafrechtlichen Sanktionen müssen die Täter rechnen?

Was fällt unter Gewalt am Arbeitsplatz?
Gewalt definiert sich nicht nur durch einen körperlichen Angriff auf das Opfer. Auch die Androhung einer Gewalttat, verbale Beleidigungen, sexuelle Übergriffe und Mobbing gehören dazu, wobei sich die Gefahrenzone zunehmend auf den digitalen Raum ausweitet.
Grundsätzlich kann der Betroffene die Gewalt sowohl durch einen Vorgesetzten oder Kollegen erfahren als auch durch Personen außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes, wie etwa durch einen aggressiven Kunden oder eine zu beaufsichtigende Person. Darüber hinaus zeigt sich gewalttätiges Verhalten auch in Form von Sachbeschädigung, Vandalismus oder Brandstiftung.
Gravierende Folgen auf allen Ebenen
Die Folgen für die Opfer können verheerend sein. Neben den sichtbareren körperlichen Verletzungen wird auch die psychische Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen. Die Angst vor einer erneuten Tat führt häufig zum Verlust des Vertrauens der Betroffenen in ihre soziale Umwelt. Die aus den körperlichen und mentalen Problemen resultierende Krankschreibung kann nicht nur den Beschäftigten zusätzlich belasten, sondern auch für den Arbeitgeber (schlechtes Betriebsklima, Imageschaden, Produktivitätseinbußen) problematisch werden.
Fristlose Kündigung und Strafverfolgung
Wer am Arbeitsplatz Gewalt ausübt, kann arbeitsrechtlich belangt werden. Genauer gesagt, ist in solchen Fällen eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung aus verhaltensbedingten Gründen möglich. Zeigt das Opfer oder das Unternehmen den Verursacher bei den Behörden an, muss dieser mit einem Strafverfahren rechnen. So gehen eine Handgreiflichkeit oder ein sexueller Übergriff weit über das Arbeitsrecht hinaus. Hier greifen auch diverse Paragrafen des Strafgesetzbuchs wie Körperverletzung (§ 223 StGB) oder sexuelle Belästigung (§ 184i StGB).
Gewaltprävention aus der Chefetage
Um Gewalt gar nicht erst einen Raum zu geben, ist Prävention das A und O. Vor allem die Führungskräfte müssen bezüglich ihrer Pflichten geschult werden, um die richtigen Maßnahmen bei übergriffigem Verhalten von Mitarbeitern oder Kunden einzuleiten. Auch Antidiskriminierungsseminare, Selbstverteidigungskurse und Deeskalationstrainings für die gesamte Belegschaft können hilfreich sein.
Darüber hinaus sollte es in jeder Firma eine Kontaktperson geben, an die sich ein von Gewalt Betroffener oder der Zeuge eines Vorfalls vertrauensvoll wenden kann. Auch regelmäßige Umfragen unter den Beschäftigten können dazu führen, dass eventuelle Probleme innerhalb der Belegschaft frühzeitig erkannt und aktiv gelöst werden.
Zivilcourage ist gefragt
Natürlich kann auch bei adäquaten Maßnahmen eine Situation unter Arbeitnehmern eskalieren. Bekommt der Arbeitgeber (oder ein Kollege) Wind davon, darf er die ausgeübte Gewalt nicht einfach hinnehmen. Andernfalls macht er sich unter Umständen selbst der Unterlassung oder sogar Beihilfe strafbar – ganz abgesehen von dem fatalen Signal für die Belegschaft, dass eine Gewalttat am Arbeitsplatz von den Führungskräften ignoriert oder sogar toleriert wird. Mutiges Einschreiten, zumindest aber eine Meldung der Tat, sollte das Mindestmaß an kollegialem Verhalten sein.
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