Kündigungsfrist berechnen

Berechnung von Kündigungsfristen

Wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer voneinander trennen, wird auch die Berechnung der Kündigungsfrist ein Thema sein. Wichtig ist, dass sie korrekt eingehalten wird. Andernfalls kann es sein, dass die Kündigung unwirksam ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht. Hier erfahren Sie, wie Sie die Kündigungsfrist berechnen können.

Kündigungsfrist berechnen
Pra Chid / shutterstock.com

Woraus ergibt sich die Kündigungsfrist?

Zunächst einmal sollte man wissen, woraus sich die Kündigungsfrist ergibt. Diese kann als individuell vereinbarte Frist im jeweiligen Arbeitsvertrag zu finden sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass im Arbeitsvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen verankert sind. Eine weitere Option ist der Tarifvertrag. Sollte dieser Anwendung finden, gelten die Kündigungsfristen, die im Tarifvertrag vereinbart sind.

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Kündigungsfrist festgelegt, gilt bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt demnach vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Dies trifft allerdings erst zu, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Unternehmen tätig ist.

Eine Ausnahme gibt es bei Kleinbetrieben, die 20 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, sowie bei Aushilfen, die nur bis zu drei Monate angestellt sind. Gemäß § 622 Abs. 5 BGB kann in diesen Fällen im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Dennoch gilt auch hier eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Der Vorteil ist aber, dass keine Frist bis zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats festgelegt werden muss.

Wichtig! Vier Wochen werden nicht als ein Monat gezählt, sondern als genau 28 Tage.

Beispiel für die Berechnung einer Kündigungsfrist

Um Ihre Kündigungsfrist zu berechnen, müssen Sie also zunächst einmal wissen, ob Ihre Kündigungsfrist gesetzlich oder vertraglich geregelt ist und ob weitere Bestimmungen greifen. Zudem ist für die Fristberechnung erheblich, wann die Kündigung zugegangen ist und nicht welches Datum auf der Kündigung selbst vermerkt ist. Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung ganz normal mitgezählt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Er kündigt am 1. August 2021. Die Kündigung wird in dem Fall zum Ende des Monats, also am 31. August 2021, wirksam.

Kündigungsfrist für Arbeitgeber

Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zu einem Angestelltenverhältnis von zwei Jahren erst einmal gleich. Bis dahin kann ein Arbeitgeber ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende kündigen. Ab einem Beschäftigungsverhältnis von zwei Jahren verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 2 BGB folgendermaßen:

Kündigungsfrist berechnen - ein Überblick

Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsfrist
zwei Jahre ein Monat bis zum Monatsende
fünf Jahre zwei Monate bis zum Monatsende
acht Jahre drei Monate bis zum Monatsende
zehn Jahre vier Monate bis zum Monatsende
12 Jahre fünf Monate bis zum Monatsende
15 Jahre sechs Monate bis zum Monatsende
20 Jahre sieben Monate bis zum Monatsende

Auch für den Arbeitgeber gilt: Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Das Datum auf dem Kündigungsschreiben ist für die Berechnung nicht von Bedeutung. Zudem muss der Arbeitgeber auch wissen, ob es arbeits- oder tarifvertragliche Kündigungsfristen gibt, die beachtet werden müssen.

Beispiel 1: Ein Arbeitgeber möchte den Beschäftigten ordentlich zum 30.4. kündigen. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum fünfzehnten des Monats oder zum Monatsende. Die Kündigung muss demnach spätestens am 2.4. eingehen.

Beispiel 2: Ein Arbeitgeber möchte ein Beschäftigen ordentlich zum 30.4. kündigen. Dieser ist seit 16 Jahren im Unternehmen. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Die Kündigung muss demnach spätestens am 30.10. des Vorjahres eingehen.

Kündigungsfrist in der Probezeit

In der Probezeit ist die Kündigungsfrist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber kürzer. Sie beträgt zwei Wochen und muss weder zum fünfzehnten des Monats noch zum Monatsende erfolgen. Beide Parteien haben so die Möglichkeit, sich zunächst kennenzulernen und herauszufinden, ob sie zueinanderpassen.

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