Kündigung in der Probezeit trotz Zusicherung der Übernahme – ist das erlaubt?

Darf in der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?

Ja. Die Probezeit dient sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer der Feststellung, ob man fachlich und persönlich zueinanderpasst. Ist das nicht der Fall, haben beide Seiten die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit zu kündigen.

Gibt es Ausnahmen von der Regel?

In bestimmten Fällen kann auch eine Kündigung in der Probezeit unrechtmäßig sein. So etwa bei treuwidrigem oder sittenwidrigem Verhalten des Arbeitgebers.

Was bedeutet das konkret?

Eine treuwidrige Kündigung liegt zum Beispiel vor, wenn der Angestellte vorab eine mündliche Zusage für den Verbleib in der Firma erhalten hat. Von sittenwidrig kann man sprechen, wenn dem gekündigten Arbeitnehmer gar nicht die Möglichkeit gegeben war, sich innerhalb der Probezeit zu beweisen.

Muss der Betriebsrat über eine Probezeitkündigung in Kenntnis gesetzt werden?

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die geplante Kündigung zu informieren, ohne diese jedoch rechtfertigen zu müssen.

Verbindlichkeit einer mündlichen Übernahmezusage

Wer sich in der Probezeit befindet, will in der Regel vom Arbeitgeber übernommen werden. Da ist die Verlockung groß, vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Chef mal nachzufragen, ob eine Übernahme auch im Sinne des Unternehmens ist. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Vorgesetzte mündlich sein Okay gibt, zu einem späteren Zeitpunkt aber doch die Kündigung einreicht?

Kündigung trotz Übernahmezusage
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Probezeit-Modalitäten

Grundsätzlich kann dem Arbeitnehmer gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) innerhalb der sechsmonatigen Bewährungszeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach der Probezeit.

Doch die geringe Hürde für eine Kündigung ist keine Einbahnstraße. Auch der Angestellte kann davon Gebrauch machen, wenn ihm während der Probezeit bewusst wird, dass die Tätigkeit oder der Arbeitsplatz nicht seinen Vorstellungen entspricht.

Treuwidrige Kündigung

Doch nicht immer steht eine Arbeitgeberkündigung in der Probezeit auf solidem Fundament. Der eingangs geschilderte Sachverhalt ist einem angestellten Wirtschaftsjuristen eines Rückversicherungsunternehmens exakt so widerfahren. Dieser hielt die Probezeitkündigung nach der zwischenzeitlichen Übernahmezusage für ungerechtfertigt und ging vor Gericht. Nachdem das zuständige Arbeitsgericht (ArbG) zunächst noch pro Arbeitgeber entschieden hatte, bewertete das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die Kündigung als treuwidrig und somit unwirksam (Urteil vom 14. Januar 2025 – 3 SLa 317/24).

Hierbei beriefen sich die Richter auf § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben). So hätte sich der Arbeitnehmer darauf verlassen können müssen, infolge der mündlichen Zusage der Probezeitübernahme auch tatsächlich weiterhin im Betrieb tätig sein zu dürfen – auch weil die Aussage vom Personalverantwortlichen und nicht von „irgendeinem“ Vorgesetzten getroffen worden sei.

Argumente für eine rechtmäßige Kündigung

Eine andere Beurteilung des Rechtsstreits wäre laut LAG-Urteil möglich gewesen, wenn zum Beispiel die Arbeitsleistung des Angestellten nach der Weiterbeschäftigungs-Zusage rapide abgefallen wäre. Allerdings läge dann die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber. Mit Pauschalbehauptungen zu mangelndem Arbeitswillen wäre es nicht getan.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten

Auch bei einer sogenannten sittenwidrigen Kündigung in der Probezeit sollte sich der Arbeitnehmer gegen die Entlassung zur Wehr setzen. Diese liegt vor, wenn der Beschäftigte – etwa wegen krankheitsbedingtem Arbeitsausfall – gar nicht die Möglichkeit hatte, seine Fähigkeiten innerhalb der Probezeit ausreichend unter Beweis zu stellen.

Zudem stehen bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Schwangere oder Auszubildende, auch während der Probezeit unter einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Anfechtung der Kündigung ist ebenso ratsam, wenn der Verdacht naheliegt, dass diese aufgrund der Herkunft, Religion, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung erfolgt ist. In diesen Fällen hätte sich der Arbeitgeber einer Diskriminierung schuldig gemacht.

Betriebsrat muss informiert werden

Grundsätzlich gilt demnach: Auch wenn eine Begründung nicht notwendig ist, darf die Entscheidung über eine Kündigung in der Probezeit nicht willkürlich erfolgen und muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme voraussetzen.

Gut zu wissen: Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat der Arbeitgeber die Pflicht, diesen vorab von der beabsichtigten Kündigung in Kenntnis zu setzen. Gründe für die Entscheidung müssen allerdings auch hierbei nicht genannt werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12. November 2013 entschieden hat (Az. 6 AZR 121/12).

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