Preisgeben von Betriebsgeheimnissen

Was Sie über die Einhaltung von Betriebsgeheimnissen wissen sollten:

Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Unter Geschäftsgeheimnissen versteht man Firmeninterna, die Aufschluss über Kunden, Lieferanten, Geschäftsstrategien, Steuerunterlagen und Personalangelegenheiten geben. Zu den Betriebsgeheimnissen gehören zum Beispiel Produktionsverfahren, Prototypen und Rezepturen.

Was passiert, wenn man Unternehmensinterna missbräuchlich verwendet?

Dem Arbeitnehmer drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer außerordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung. Zudem hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn durch die Missachtung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Kommt auch das Strafrecht zum Tragen?

Gemäß § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) kann die Weitergabe von Firmeninterna mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden.

Kündigung bei Aneignung von sensiblen Unternehmensdaten

Wer jahrelang in einem Unternehmen tätig war, verfügt im Zweifel über ein großes Know-how in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Da liegt es auf der Hand, dass der Arbeitgeber die Informationen vor dem Zugriff von Wettbewerbern schützen will. Wie aber steht es um die Geheimhaltungspflicht? Was passiert, wenn man Firmeninterna weitergibt? Und darf man das angeeignete Wissen im Zuge einer neuen Tätigkeit anwenden?

Preisgeben von Betriebsgeheimnissen
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Was ist der Unterschied zwischen einem Geschäfts- und einem Betriebsgeheimnis?

Zunächst einmal sollten die Begrifflichkeiten voneinander getrennt werden. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen zum Beispiel die Daten von Auftraggebern, Kunden und Lieferanten sowie Geschäftsstrategien, Finanzpläne, Steuerunterlagen, Umsatzzahlen, Marketingkonzepte und Personalangelegenheiten.

Betriebsgeheimnisse beziehen sich vornehmlich auf das hergestellte Produkt wie etwa den Prototypen einer Erfindung und das damit einhergehende Herstellungsverfahren. Auch die Zutaten einer Rezeptur gelten in Unternehmen, wie zum Beispiel bei Coca-Cola, häufig als streng gehütetes Geheimnis.

Betriebsinterne Informationen nicht an Dritte weitergeben

Um solche Interna zu schützen, kann der Arbeitgeber seine Angestellten vor Arbeitsantritt eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnen lassen. Diese ist aber nicht unbedingt notwendig, da der Arbeitnehmer grundsätzlich dazu angewiesen ist, sensible Unternehmensdaten nicht an Dritte weiterzugeben. Das geht aus der entsprechenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht hervor.

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist dann angebracht, wenn der Arbeitgeber ganz bestimmte Firmeninformationen aus berechtigtem wirtschaftlichem Interesse nicht nach außen dringen lassen will. So kann er sich zusätzlich vor einem möglichen Missbrauch rechtlich absichern. Dabei muss der Arbeitgeber die auch als Non Disclosure Agreement (NDA) bezeichnete Erklärung sehr konkret formulieren und die Informationen, über die Stillschweigen zu wahren ist, von den nicht vertraulichen Informationen abgrenzen.

Geltungsdauer der Geheimhaltungspflicht

Die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen endet nicht mit dem Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings kann dem Arbeitnehmer nicht generell untersagt werden, erlernte Kenntnisse und Fähigkeiten bei seinem neuen Arbeitgeber anzuwenden, selbst wenn diese in Zusammenhang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehen.

Das erworbene Wissen darf jedoch nicht mithilfe von betriebsinternen Dokumenten des ehemaligen Arbeitgebers auf den neuen Arbeitsplatz transferiert werden. Zudem können Unternehmen bei bestimmten Tätigkeiten sogenannte nachträgliche Wettbewerbsverbote in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Diese verpflichten den Angestellten für maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht innerhalb der Branche zur Konkurrenz zu wechseln.

Kündigung nach Ausplaudern von Firmengeheimnissen

Wenn ein Mitarbeiter geistiges Firmeneigentum der Öffentlichkeit preisgibt oder an die Konkurrenz verrät, kann ihm eine außerordentliche oder sogar verhaltensbedingte Kündigung drohen. Entsteht ein wirtschaftlicher Schaden, sind auch Schadenersatzzahlungen denkbar.

Die Weitergabe der heiklen Informationen ist sowohl auf dem Postweg, digital per E-Mail oder Fax, als auch mündlich untersagt. Auch ein nicht vorsätzlicher, sondern versehentlicher Leak, wie ein vergessener USB-Stick mit sensiblen Daten, kann die rechtlichen Voraussetzungen der Verletzung des Betriebsgeheimnisses erfüllen.

Da es sich aber in vielen Fällen zunächst nur um einen Anfangsverdacht handelt, hat der Arbeitgeber eine Beweispflicht. Zur Klärung des Sachverhalts muss dem beschuldigten Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Je nach Schwere des Vergehens und je nachdem, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, muss der Täter auch mit einer Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafe rechnen. Konkret findet das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) Anwendung.

So besagt § 23 Absatz 1: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen.“

Sogar fünf Jahre Gefängnis drohen, wenn eine gewerbsmäßige Handlung vorliegt oder das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt wurde. Zudem gilt, dass bereits der Versuch strafbar ist. Beihilfehandlungen hingegen, wie die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Geschäftsgeheimnisse durch deren Empfänger, sind in der Regel nicht rechtswidrig.

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