Entgeltfortzahlung nach Kündigung

Gibt es eine Entgeltfortzahlung?

Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Fall der Arbeitsunfähigkeit haben nur Arbeitnehmer, die länger als vier Wochen im Unternehmen angestellt sind. Nach dieser Wartezeit sichert dieser Anspruch die Zahlung des vollen Gehalts oder Lohns durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus, ist der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit. An die Stelle des Entgelts tritt dann das Krankengeld, was ab der siebten Woche von der Krankenkasse in Höhe von 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts übernommen wird. Aber was passiert, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch krank ist?

Ein Bündel von Geldscheinen und ein Überweisungbeleg, der für die Entgeltforzahlung nach der Kündigung benötigt wird.

Wer hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung nach einer Kündigung?

Grundsätzlich endet die Entgeltfortzahlung mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses. Nur in zwei Fällen besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung über dieses Ende hinaus. Ist der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit gekündigt worden und zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin erkrankt, erhält er für maximal 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltfortzahlung.

Konkret: Bekommt der Arbeitnehmer während einer Krankheit die Kündigung wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, erhält er nach Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, aber maximal für 6 Wochen insgesamt, sein Gehalt.

Im zweiten möglichen Fall hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt, der Arbeitgeber aber etwas verschuldet, was zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Die Entgeltfortzahlung gilt auch hier für maximal 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit.

Für den Fall, dass der gekündigte Angestellte über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus krankgeschrieben ist, erhält er bis zum Ablauf von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit sein Geld. Das Krankengeld wird weiterhin ab der siebten Woche von der Krankenkasse übernommen. Allerdings besteht der Anspruch auf die Leistung der Krankenkasse schon vorher, wenn der Arbeitgeber sich nach der erfolgreichen Kündigung zu zahlen weigert.

Die Krankenkasse kann sich nicht ihrer Pflicht mit der Begründung entziehen, der Arbeitnehmer müsse sich erst an den ehemaligen Chef wenden. Denn in der Regel besteht ein Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Leistung ruht nur, solange der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung erhält. Sollte dieser tatsächlich kein Geld vom Arbeitgeber erhalten, auch wenn es ihm zusteht, muss die Krankenkasse das Krankengeld zahlen.

Ein Arbeitnehmer erhält erst eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die Krankheit der Grund für die Kündigung war und das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (sogenannte Wartezeit).

Kündigungsgrund: Krankheit?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer nicht einfach gekündigt werden, wenn er krank ist. Ist der Angestellte aus der Wartezeit nach 6 Monaten raus und hat der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitgeber braucht dann für eine sozial gerechtfertigte Trennung einen der drei Gründe nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Im Falle einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit, wäre es eine personenbedingte Kündigung.

Grundsätzliches zur Entgeltfortzahlung

Um eine Entgeltfortzahlung nach der Kündigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zu erhalten, muss der Grund der Kündigung die Krankheit sein. Doch wie kann man beweisen, dass man wegen der Gesundheit gekündigt wurde? Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besagt, dass an dieser Stelle eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast zum Tragen kommt. Der Arbeitnehmer muss daher nur schlüssig darlegen, dass er wegen einer Krankheit die Kündigung erhalten hat.

Denn bei einer Kündigung, die zeitnah der Erkrankung nachfolgt, erscheint der Bezug offensichtlich. Vielmehr liegt es am Arbeitgeber, zu beweisen, dass er aus anderen Gründen die Kündigung ausgesprochen hat. Gelingt ihm das nicht, wird im Sinne des Arbeitnehmers vermutet, dass der Anlass der Kündigung die Krankheit war, und damit bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen.

Beispielfall: Entgeltfortzahlung nach Kündigung

Ein Arbeitnehmer ist zwei Wochen nach der Einstellung am 27.2. erkrankt. Auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zum 3.3. Gemäß § 31 Abs. 2 RTV betrug die Kündigungsfrist während der dreimonatigen Probezeit einen Tag. Die Erkrankung dauerte bis Ende April. Anschließend bejahte das Bundesamt für Gesundheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 13.3. bis 23.4. (6 Wochen).

Da der Anlass der Kündigung die Krankheit war, ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG gegeben. Gerechnet wurde, als wäre dem Arbeitnehmer nicht zum 3.3. gekündigt worden. Die vierwöchige Wartezeit lief am 12.3. ab. Nach diesem Zeitpunkt entstand der Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen. Die vorangegangenen Krankheitstage werden nicht angerechnet (BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 476/98).

Deutlich wird, dass auch die Entgeltfortzahlung klaren Regeln unterliegt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Sozialsystems. Arbeitgeber können nicht machen, was sie wollen. Es ist daher durchaus empfehlenswert, sich in so einem Fall rechtlichen Beistand zu nehmen.

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Häufige Fragen

Was versteht man unter Entgeltfortzahlung?

Entgeltfortzahlung wird dann gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit nicht arbeiten kann, ohne dass er dies selbst verschuldet hat. Gleiches gilt an Feiertagen.

Wer zahlt nach Entgeltfortzahlung?

Der Arbeitgeber muss bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzahlen, wenn ein Arbeitnehmer krank wird. Danach zahlt die Krankenkasse das Krankengeld.

Wie lange zahlt der Arbeitgeber Krankengeldzuschuss?

Ein Krankengeldzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Teilweise sind die Zuschüsse in Tarifverträgen geregelt. Die Dauer kann daher variieren.

Wann besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Es besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer noch in der vierwöchigen Wartezeit ist oder nach der Beendigung eins Arbeitsverhältnisses, wenn er nicht wegen einer Krankheit gekündigt wurde. Auch kann der Anspruch wegfallen, wenn ein Kind betreut werden muss und die Kinder-Krankheitstage bereits aufgebraucht wurden.

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