Gravierende Störungen des Betriebsfriedens als Kündigungsgrund

Was sind gravierende Störungen des Betriebsfriedens?

Der Betriebsfrieden kann unter anderem durch verbale Entgleisungen, Mobbing, Diskriminierung und körperliche Gewalt gegen Vorgesetzte und Kollegen gestört werden. Auch Sachbeschädigung und Sabotage gegen das Unternehmen gehören dazu.

Wie kann ein Arbeitgeber den Verursacher sanktionieren?

Je nach Schwere des Vergehens ist die Versetzung in eine andere Abteilung, aber auch eine Abmahnung oder (fristlose) Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen möglich.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Beschuldigte?

Wer sich dem Vorwurf einer gravierenden Störung des Betriebsfriedens gegenübersieht, kann sich mit dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung wehren.

Wenn der Arbeitskollege auf Kollisionskurs ist

Auch am Arbeitsplatz ist nicht immer alles eitel Sonnenschein. Doch Konflikte sind da, um gelöst zu werden. Was aber, wenn ein Mitarbeiter wiederholt Ärger macht und so die Arbeitsatmosphäre nachhaltig vergiftet? Dann liegen unter Umständen gravierende Störungen des Betriebsfriedens vor. Was es konkret damit auf sich hat und welche Konsequenzen dem Störenfried drohen, erfahren Sie hier.

Gravierende Störungen des Betriebsfriedens als Kündigungsgrund
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Terror im Büro

Wenn sich ein Arbeitnehmer permanent danebenbenimmt, wird das kollegiale Zusammenleben stark beeinträchtigt. Darunter leidet nicht nur die Stimmung im Betrieb, sondern auch die Arbeitseffizienz. Daraus wiederum kann ein wirtschaftlicher Schaden für die Firma entstehen. Gleiches gilt für den Fall, dass andere Mitarbeiter kündigen, weil sie mit dem „Krawallmacher“ nicht mehr zurechtkommen.

Beispiele für gravierende Störungen des Betriebsfriedens

Die gravierende Störung des Betriebsfriedens hat viele Gesichter. Sie zeigt sich in folgenden Verhaltensweisen, die mitunter auch die psychische und physische Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigen können:

  • Respektloses Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen
  • Verbale Beleidigung
  • Verleumdung, Mobbing, üble Nachrede
  • Sexuelle Belästigung
  • Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion
  • Körperliche Gewalt oder Androhung von Gewalt
  • Zerstörung von Firmeneigentum oder Sabotage, um den betrieblichen Ablauf zu stören
  • Ignorieren von Arbeitsanweisungen
  • Parteipolitische Äußerungen, die das Betriebsklima vergiften sollen
  • Rauchen am Arbeitsplatz

Vermittlungspflicht des Arbeitgebers

Zunächst obliegt es dem Arbeitgeber, bei einem Streit zwischen seinen Angestellten als Vermittler aufzutreten. Schließlich muss einer Beschwerde nachgegangen werden, auch um dem potenziellen Täter die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Dabei muss das Unternehmen zwischen den zerstrittenen Parteien vermitteln, um eine gemeinsame Lösung zwecks Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen. Kann der Betriebsfrieden auf diese Weise nicht wiederhergestellt werden, hängt es vom Einzelfall ab, welche Schritte einzuleiten sind.

Arbeitsrechtliche Folgen

Auch wenn der Betriebsfrieden als Terminus nicht eindeutig gesetzlich definiert ist, beruft sich die Rechtsprechung in Fällen einer Störung des geordneten Betriebsablaufs gemäß § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.

Zudem heißt es in § 104 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG): „Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.“

Demzufolge kann der Chef – gegebenenfalls unter Anhörung des Betriebsrats – den störenden Mitarbeiter in eine andere Abteilung versetzen, sofern er davon ausgeht, dass die Störung des Betriebsfriedens dadurch ein Ende hat. Wahrscheinlicher ist aber eine Abmahnung des Verursachers. Bei Wiederholungstätern droht die verhaltensbedingte Kündigung. In schwerwiegenden Fällen ist auch eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich.

Wie sich der „Täter“ zur Wehr setzen kann

Der vermeintliche „Störenfried“ kann sich aber gegen die Vorwürfe mit einer Kündigungsschutzklage wehren. In einem solchen Fall muss vor dem Arbeitsgericht (ArbG) geklärt werden, ob die Anschuldigungen rechtens sind. Auch formelle Aspekte sind zu beachten: So muss in einer Abmahnung oder Kündigung konkret benannt werden, um welche arbeitsrechtliche Verfehlung es sich gehandelt haben soll. Allein die Nennung einer Störung des Betriebsfriedens reicht häufig nicht aus.

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