Wenn der Chef nicht zahlt: So verfassen Sie Mahnschreiben und Klageschrift im Falle eines Gehaltsrückstandes

Arbeitnehmerrechte bei ausbleibender Lohnzahlung

Sie haben am Monatsende keine Gehaltszahlung auf Ihr Konto erhalten? Und trotz Rücksprache weigert sich Ihr Arbeitgeber weiterhin, den Lohn zu zahlen? Dann sollten Sie schnellstmöglich handeln. Wie man mithilfe eines Mahnschreibens bzw. einer Klage den Gehaltsrückstand auf formalem Wege einfordern kann, erfahren Sie hier.

Gehaltsrueckstand
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Ursachen von Gehaltsrückständen

Dass ein Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann viele Gründe haben. Dazu gehören finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmens aufgrund von Misswirtschaft oder einer für die jeweilige Branche allgemein wirtschaftlich angespannten Situation.

Weniger dramatisch sind schlicht formale Versäumnisse wie Fehler in der Buchhaltung, die zu unpünktlichen Gehaltszahlungen führen. Gleiches gilt für technische Ursachen in Form von Problemen mit der Bank bzw. dem Zahlungssystem der Firma.

Während solche Gründe die gesamte Belegschaft betreffen können, ist das Ausbleiben der Zahlung aufgrund von vermeintlich nicht erbrachter Arbeitsleistung des Beschäftigten individueller Natur und stets bewusst vom Arbeitgeber herbeigeführt.

Kommunikation als erste Reaktion

Als Arbeitnehmer sollte man spätestens im Wiederholungsfall reagieren, wenn das Gehalt nicht am im Arbeitsvertrag festgelegten Termin auf dem Konto eingegangen ist. Bevor der Beschäftigte jedoch schwere Geschütze wie ein Mahnschreiben oder eine Klage auffährt, kann er das Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Vorgesetzten suchen.

So können Missverständnisse bereits durch eine mündliche Nachfrage häufig aus dem Weg geräumt werden, wenn es sich etwa lediglich um technische Ursachen handelt, bei denen es ohne Absicht zu Zahlungsversäumnissen gekommen ist. Bleibt das Problem jedoch bestehen, kann man seinem Anliegen auch in schriftlicher Form, wie mit einer E-Mail, Nachdruck verleihen.

Mahnschreiben verfassen – das müssen Sie beachten

Erst wenn auch hierauf keine Reaktion oder lediglich eine Hinhaltetaktik erfolgt, ist ein formelles Mahnschreiben anzuraten. Folgende Angaben sollten darin enthalten sein:

  • Datum des Schreibens
  • Vor- und Zuname sowie Adresse des Arbeitnehmers
  • Betreff: Mahnschreiben wegen Gehaltsrückstand / ausbleibender Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle / ausbleibender Urlaubsabgeltung
  • Angabe über den oder die Monate ohne Gehaltseingang, den Zeitraum der nicht geleisteten Entgeltfortzahlung oder die Anzahl der nicht vergüteten Urlaubstage
  • Hinweis auf das laut Arbeitsvertrag übliche Datum der Lohnzahlung
  • Zahlungsaufforderung mit Angabe der Höhe des Betrags (optional zuzüglich Verzugszinsen)
  • Vermerk der Zahlungsfrist von üblicherweise sieben bis vierzehn Tagen
  • Ankündigung rechtlicher Schritte wie eine Klage bei nicht fristgerechter Überweisung des ausstehenden Gehalts auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto

Darüber hinaus kann darauf hingewiesen werden, dass man für eine Stundung, also Verschiebung der Zahlung oder Ratenzahlung, nicht bereit ist. Je nachdem, wie lange schon kein Lohn überwiesen wurde, kann der Arbeitnehmer auch von seinem Recht Gebrauch machen, die Arbeitsleistung fortan zu verweigern oder sogar fristlos zu kündigen. Laut Urteil (Az.: 8 AZR 917/06) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen dafür mindestens zwei Monatsgehälter vorenthalten worden sein.

Hat die fristlose Kündigung (vor Gericht) Bestand, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz geltend machen. Im Erfolgsfall würde ihm dann, neben der Zahlung des ausstehenden Lohns, eine angemessene Abfindung zustehen. Dazu muss man jedoch wissen, dass sowohl das Zurückbehaltungsrecht als auch das Recht zur fristlosen Kündigung bei unrechtmäßiger Anwendung wiederum zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen. In diesem Fall hätte der Beschäftigte keinen Anspruch mehr auf Schadensersatzansprüche.

Die Klage beim Arbeitsgericht als letztes Mittel

Führt die Mahnung auch nach Fristablauf ins Leere, sollte eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) einreicht werden. Dafür benötigt man grundsätzlich keinen Anwalt. Eine korrekte Einhaltung der Form hingegen ist unerlässlich. Eine Vorlage für die Klage beim Arbeitsgericht finden Sie hier (alternativ bieten viele Arbeitsgerichte entsprechende Formulare zum Download auf ihrer Homepage an):

Formular für eine Zahlungsklage (Download).

Dem Schreiben an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts müssen zudem eine Kopie des Arbeitsvertrags, die Lohnabrechnungen und die bisherige Korrespondenz mit dem Arbeitgeber inklusive Mahnschreiben angefügt werden.

Wichtig ist auch die Einhaltung der dreijährigen Klagefrist, die laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt. Allerdings können Arbeits- und Tarifverträge auch eine individuelle, oftmals kürzere Verjährungsfrist, beinhalten.

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