Feiertagszuschlag für Arbeitnehmer

Mehr Gehalt an Sonn- und Feiertagen

Dass sonntags die Arbeit ruht, gilt nicht für alle Branchen. Manche Beschäftigte müssen auch am Sonntag oder sogar feiertags schuften. Das kommt vor allem bei Dienstleistungen wie der Gastronomie, dem Gesundheitswesen oder dem öffentlichen Personennahverkehr vor. Um den Einsatz ihrer Mitarbeiter zu honorieren, zahlen Arbeitgeber dann häufig einen Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag. Doch gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf den Extra-Lohn und ist dieser sogar steuerfrei?

Feiertagszuschlag
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Feiertagszuschlag als freiwillige Arbeitgeberleistung

Grundsätzlich gilt: Eine verbindliche Regelung seitens des Gesetzgebers für mehr Gehalt an Sonn- und Feiertagen existiert nicht. Wohl aber kann sich ein Arbeitnehmer auf mögliche Vereinbarungen im Arbeits- bzw. Tarifvertrag berufen oder es ergeben sich Ansprüche durch entsprechende Passagen in der Betriebsvereinbarung. Auch die Höhe des Zuschlags variiert. Häufig beläuft er sich auf rund 25 bis 50 Prozent des regulären Stundenlohns.

Allerdings: Selbst wenn keine vertraglichen Regelungen vorliegen, kann die Zahlung eines Zuschlags im Sinne der sogenannten betrieblichen Übung für den Arbeitgeber verpflichtend sein. Dafür muss der Angestellte über einen längeren Zeitraum regelmäßig Sonn- oder Feiertagszuschläge erhalten haben. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er in der Folge davon ausgehen, dass die Zuschlagszahlung weiterhin Bestand hat.

Ersatzruhetag als gesetzliche Pflichtveranstaltung

Mindestens aber steht Arbeitnehmern gemäß § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ein ausgleichender Tag für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit zu:

„Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.“

Sind die Zuschüsse steuerfrei?

Wird der Zuschlag genehmigt, sieht der Gesetzgeber steuerliche Begünstigungen vor. Diese sind jedoch an Bedingungen geknüpft. So muss der Zuschlag als zusätzliche Lohnzahlung ausgewiesen werden. Zudem besteht die Steuerfreiheit für geleistete Feiertagsarbeit nur dann, wenn der Zuschlag den Grundlohn des Arbeitnehmers nicht um mehr als 125 Prozent übersteigt. Bei Sonntagszuschlägen beläuft sich der Maximalwert auf 50 Prozent.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe an Feiertagen, an denen die Arbeit steuerlich besonders begünstigt ist. Wer an Heiligabend ab 14 Uhr, an den beiden Weihnachtsfeiertagen oder am 1. Mai in Lohn und Brot steht, kann mit bis zu 150 Prozent rechnen.

Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt, ist die Steuervergünstigung jedoch nicht kombinierbar. Wer also zum Beispiel an einem Sonntag, den 1. Mai arbeitet, kann nicht erwarten, Zuschläge auf den Grundlohn in Höhe von 200 Prozent steuerfrei abrechnen zu können.

Steuerbefreiung in Abhängigkeit vom Stundenlohn

Zudem müssen alle Sonn- und Feiertagszuschläge versteuert werden, wenn der Bruttostundenlohn höher als 50 Euro ist. Für Arbeitnehmer mit vergleichsweise geringem Stundenlohn wird hingegen eine entlastende Ausnahme gemacht: Gemäß § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) fallen gar keine Sozialabgaben auf den Zuschlag an, wenn der Grundlohn pro Stunde nicht mehr als 25 Euro brutto beträgt.

Steuerfreien Feiertagszuschlag errechnen

Für alle anderen Arbeitnehmer lässt sich der steuerfreie Zuschlag individuell berechnen. Zunächst muss der Grundlohn ermittelt werden. Dafür wird das monatliche Bruttogehalt durch die monatliche Anzahl der Arbeitsstunden dividiert. Der so errechnete Stundenlohn ist im nächsten Schritt mit den geleisteten Arbeitsstunden am Sonntag bzw. Feiertag sowie mit dem Prozentsatz für den Zuschlag zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe entspricht der Höhe des steuerfreien Zuschlags.

Zuschlagsmodalitäten für Nachteulen

Anders verhält es sich aufgrund der hohen Belastung für die Beschäftigten mit Nachtarbeit. Diese definiert sich laut § 2 des Arbeitszeitgesetzes als Tätigkeit, die an mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr verrichtet wird. Als Nachtarbeiter gilt man aber nur, wenn man regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Arbeitnehmer eine Nachtzulage zu. Diese kann in Form einer Lohnerhöhung oder einer angemessenen Anzahl bezahlter freier Tage erbracht werden. Die Höhe der Nachtschichtzuschläge beläuft sich in der Regel auf 25 Prozent, kann jedoch auf 30 Prozent erhöht werden, wenn die Tätigkeit dauerhaft nachts ausgeübt wird. Bis 25 Prozent sind die Zuschläge zudem steuerfrei – bei Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr sogar bis 40 Prozent, sofern der Arbeitsantritt vor Mitternacht stattgefunden hat.

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