Eigenmächtiger Urlaubsantritt

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn man ohne Genehmigung des Urlaubs von der Arbeit fernbleibt?

Wer trotz eines nicht genehmigten Urlaubsantrags auf Reisen geht, kann abgemahnt oder sogar fristlos gekündigt werden.

Darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag grundlos ablehnen?

Gemäß § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes darf der Antrag nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, abgelehnt werden.

Kann man einen Urlaubsantrag auch gerichtlich durchsetzen?

Ja, wer auf die eingereichte Urlaubsanfrage unter allen Umständen beharren will, kann auch mit einer Klage vor das Arbeitsgericht ziehen, um etwaige Versäumnisse des Arbeitgebers prüfen zu lassen.

In den Urlaub fahren ohne das Okay vom Chef

Als Selbstständiger ist man sein eigener Herr und wann man sich eine Auszeit gönnt, geht in der Regel niemanden etwas an. Anders verhält es sich als festangestellter Arbeitnehmer. Wer ohne Genehmigung des Vorgesetzten den Urlaubs-Sittich macht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Drei Frauen sind in Urlaubsstimmung, aber eine davon ist eigenmächtig in den Urlaub gefahren.
K-FK / shutterstock.com

Wann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden kann

Laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) hat hierzulande jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub, um sich vom Arbeitsstress erholen zu können. Allerdings muss dem Urlaub gemäß arbeitsvertraglicher Pflichten stets ein Antrag beim Vorgesetzten vorausgehen. Dieser wird üblicherweise schriftlich gestellt, kann aber auch mündlich erfolgen.

Der Arbeitnehmer darf den Urlaub laut § 7 Absatz 1 BUrlG nur dann ablehnen, wenn „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Verhaltensbedingte Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt

Erhält der Arbeitnehmer keine positive Rückmeldung bezüglich seines Urlaubsantrags, gilt dieser als nicht genehmigt. In welchem Zeitraum der Arbeitgeber auf den Antrag reagieren muss, ist nicht im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Laut gängiger Praxis sollte die Antwort aber innerhalb von zehn Tagen erfolgen, wobei diese Frist nicht rechtlich bindend ist.

Wenn keine Genehmigung erteilt wurde, sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Stattdessen einfach den Urlaub anzutreten, kann zu einer Abmahnung oder sogar fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kommen.

Von einer solchen außerordentlichen Kündigung kann insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Mitarbeiter entweder bereits mehrfach für einzelne Tage oder über einen besonders langen Zeitraum selbst beurlaubt hat. Auch spielt es eine Rolle, ob der eigenmächtige Urlaubsantritt betriebliche Störungen zur Folge hat.

Den Urlaubsantrag juristisch durchboxen

In einem Unternehmen mit gutem Betriebsklima sollte es eigentlich möglich sein, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen Urlaubsantrag einig werden können. In bestimmten Fällen kann es vorteilhaft für die angestrebte Übereinkunft sein, wenn der Antragsteller sein Urlaubsanliegen begründet.

Doch wenn den Betroffenen das Gefühl beschleicht, dass ihm bewusst Steine in den Weg gelegt werden, hat er das Recht, sich zu wehren. Möglichkeiten sind, sich an den Betriebsrat mit einer internen Beschwerde zu wenden oder – sofern diese erfolglos bleibt – der Gang vor das Arbeitsgericht. Hier muss ein Richter entscheiden, ob die Ablehnung des Urlaubsantrags rechtmäßig war.

Arbeitsgericht mit Urteil pro Arbeitnehmer

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, dass eine Klage durchaus erfolgversprechend sein kann. So hat etwa das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt im Sinne des Beschäftigten entschieden (Az.: 7 Ga 94/02). Der Angestellte hatte geklagt, da ihm der Arbeitgeber den Urlaub mit der Begründung verweigert hatte, dass ihm andere Mitarbeiter bereits zuvorgekommen wären.

Laut Gericht muss ein Arbeitgeber bei gleichen Urlaubswünschen mehrerer Mitarbeiter jedoch genau abwägen und darf nicht aufgrund des Eingangsdatums der Urlaubsanträge entscheiden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Antrag rechtzeitig und nicht erst kurz vor dem gewünschten Termin gestellt wird.

Dennoch sollte jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass eine Klage nur das letzte Mittel sein darf. Haben sich Angestellter und Arbeitgeber vor Gericht gestritten, wird das Betriebsklima zwischen diesen beiden Parteien in der Folge nicht mehr das beste sein.

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