Das Recht auf Pause
Wer arbeitet, muss auch mal Pause machen. Ohne diese leiden Konzentration und Leistungsfähigkeit. Wie lange eine Pause laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu sein hat, welche Ausnahmen es gibt und ob die Pausenzeit vom Arbeitgeber vergütet werden muss, soll im Folgenden erläutert werden.
Grundsätzliches zur Arbeitszeit
Zunächst ist festzuhalten, dass die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes nicht länger als acht Stunden betragen darf. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen ein täglicher Durchschnitt von acht Stunden nicht überschritten wird.
Wie das Arbeitszeitgesetz die Pausen regelt
Nach § 4 des ArbZG müssen dem Arbeitnehmer regelmäßig Ruhepausen zugestanden werden. Für deren Länge ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit ausschlaggebend. So muss ein Angestellter bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden mindestens 30 Minuten Pause machen. Arbeitet er länger als neun Stunden, stehen im mindestens 45 Minuten zu. Die Pausen können am Stück oder einzeln zu je mindestens 15 Minuten genommen werden. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden ununterbrochen, also ohne Pause, arbeiten.
Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, hat in der Regel den Anspruch auf eine Pausenzeit von mindestens 30 Minuten – bei mehr als neun Stunden verlängert sich Dauer der Pause auf mindestens 45 Minuten.
Längere Pausenzeiten
Wenn der Arbeitgeber meint, seine Angestellten brauchen mehr Erholung als die gesetzlichen Mindestvorgaben hergeben, kann er auch längere Pausen vorschreiben. Derartige Pausenregelungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer einen insgesamt unverhältnismäßig langen Arbeitstag absolvieren muss. Schließlich sollten auch der Feierabend und das Privatleben angemessen berücksichtig werden. Bei gefährlichen Arbeiten kann zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gemäß § 8 ArbZG eine Ausdehnung der Pausenzeit auch von Gesetzgeberseite vorgenommen werden. Welche Beschäftigungsbereiche davon im Einzelnen betroffen sind, bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Darunter können zum Beispiel fallen:
- Umgang mit gefährlichen Stoffen
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Arbeiten in engen Räumen
- Fällen von Bäumen
- Arbeiten im Gleisbereich
- Arbeiten bei der Feuerwehr
Wird die Pausenzeit bezahlt?
Auch wenn eine Pause für manchen unabdingbar ist, um danach wieder mit frischen Kräften an die Arbeit gehen zu können – Ruhepausen gelten laut § 2 (1) ArbZG nicht als Arbeitszeit und müssen daher nicht vom Arbeitgeber vergütet, sondern können von der Arbeitszeit abgezogen werden. Allerdings: Ein pauschaler Abzug der Pausenzeit, ohne dass der Arbeitgeber diese vorher konkret geregelt hat, kann dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die Pause überhaupt bzw. in der angegebenen Dauer stattgefunden hat.
In einem solchen Fall entschied das Arbeitsgericht Hamm, das die betreffende Pausenzeit als Arbeitszeit zu entlohnen ist (Arbeitsgericht Hamm v. 30.01.2013 – Az. 3 Ca 1634/11). Eine durchgehende Bezahlung ist bei der sogenannten Betriebspause immer der Fall. Diese liegt zum Beispiel bei einem Stromausfall vor. Hier braucht der Arbeitnehmer auf keinen Lohn verzichten, da er sich während der Betriebspause zur Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten muss.
Ist der Arbeitnehmer in der Pausenzeit versichert?
Viele Arbeitnehmer gehen in der Frühstückspause mal eben schnell zum Bäcker über die Straße oder mittags gemeinsam zum Lieblingsasiaten an der nächsten Ecke. Dagegen gibt es nichts einzuwenden. Dennoch muss dem Betroffenen klar sein, dass der gesetzliche Versicherungsschutz beim Verlassen des Betriebsgeländes nicht mehr greift, da ein Unfall hierbei nicht der Definition eines Arbeitsunfalls entspräche. Versichert bleibt der Angestellte lediglich auf dem Hin- und Rückweg zum gewählten Pausenort. Zu beachten ist dabei außerdem, dass der Weg nicht übermäßig lang sein darf, da er ansonsten von der Versicherung bereits als private Aktivität eingestuft wird.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
Hält sich ein Arbeitgeber vorsätzlich nicht an die Vorgaben des ArbZG, kann das empfindliche Geldbußen in Höhe von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen. Darüber hinaus ist gemäß § 23 ArbZG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen möglich, wenn der Arbeitgeber fahrlässig handelt und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet. Die Schuld trägt nicht der Arbeitnehmer, sondern stets der Arbeitgeber bzw. die Person, die in dessen Auftrag Weisungen erteilt.
Ordnet beispielsweise der Vorarbeiter auf einer Baustelle an, dass seine Mitarbeiter die Pausenzeit unterschreiten sollen, mit der Folge, dass es aufgrund mangelnder Konzentration zu einem Unfall kommt, wird dieser dafür haftbar gemacht. Der Geschädigte hingegen hat bei einem derartigen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf Schadensersatz. Um einem solchen Vorgang präventiv entgegenzuwirken, hat ein Unternehmen zudem die Pflicht, die Einhaltung der Pausenzeiten seiner Arbeitnehmer durch Überwachung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe zu gewährleisten.
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