Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Die Sache mit dem Anspruch auf eine Abfindung

Eine Kündigung kann beinahe jeden treffen. Gibt es doch viele Gründe, warum ein Mitarbeiter nicht länger gebraucht wird oder nicht mehr die erwünschte Leistung erbringt. Doch während mancher Arbeitnehmer schnell wieder in Lohn und Brot kommt, ist es für andere schwer, auf dem Arbeitsmarkt erneut Fuß zu fassen. Für beide aber gilt: Die Zahlung einer Abfindung erleichtert den Neustart ungemein. Wann genau Betroffene damit rechnen können, soll im Folgenden ausführlich beleuchtet werden.

Eine Hand hält eine Lupe über mehrere 50€ Geldscheine und prüft wann ein Anspruch auf eine Abfindung besteht.

Gibt es ein Recht auf Abfindung?

Was ist eigentlich eine Abfindung? Per Definition ist sie eine Einmalzahlung des Arbeitgebers infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. den Verdienstausfall zu entschädigen. Gilt das bei jeder Kündigung? Mitnichten. Das Recht auf eine Abfindung ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Ist die Abfindungszahlung nämlich nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch einen Sozialplan (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) vorgesehen, gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Anrecht auf den Erhalt einer Abfindung.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Eine dieser Ausnahmen ist nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), dass dem Betroffenen einer betriebsbedingten Kündigung ein halbes Bruttomonatsgehalt multipliziert mit Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren ausgezahlt wird. Ein angebrochenes Jahr mit mehr als sechs Monaten ist dabei auf ein volles Jahr aufzurunden. Als Grundlage für die Berechnung wird immer das Gehalt herangezogen, das der Betroffene in dem Monat erhalten hat, in dem die Kündigung erfolgt ist.

Allerdings unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz nur Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit vorzuweisen haben und das bei einem Unternehmen, das mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Dazu zählen nicht Angestellte in Ausbildung, während Teilzeitbeschäftigte, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten mit 0,5, bzw. die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, mit 0,75 anzurechnen sind.

Als Faustformel für die Berechnung einer Abfindung wird ein halbes Bruttomonatsgehalt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren multipliziert.

Gerichtlich angeordnete Abfindung vs. Abfindung im Aufhebungsvertrag

Wird das Arbeitsverhältnis durch ein Gerichtsurteil aufgelöst, kann der Gekündigte mit einer Abfindungssumme in Höhe von bis zu 12 Monatsverdiensten rechnen. Abhängig von Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit, kann sich der Anspruch sogar noch erhöhen:

  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, werden bis zu 15 Monatsverdienste angerechnet
  • Bei Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre alt sind und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit innehaben, sind es bis zu 18 Monatsverdienste
  • Keine erhöhte Abfindung erhalten Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, also das Lebensalter der Regelaltersrente erreicht haben

Übrigens: Selbst, wenn das Gericht nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeordnet hat, wird nicht selten die Abfindung einer Weiterbeschäftigung vorgezogen. Schließlich haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die aufgrund irreparabler Vorfälle zerstritten sind, in der Regel keine gemeinsame Zukunft im Unternehmen.

Bei einem Aufhebungsvertrag hingegen, in Zuge dessen sich beide Parteien über den Zeitpunkt und die Bedingungen einer Kündigung einig werden, muss die Abfindung individuell verhandelt werden. Doch auch hier orientieren sich die Beteiligten bezüglich der Abfindungshöhe häufig an der Vorgaben von § 1a des Kündigungsschutzgesetzes.

Abfindung bei fristloser Kündigung

Eine Abfindung steht in der Regel auch einem Arbeitnehmer zu, der selbst fristlos kündigen musste, weil sich der Arbeitgeber nach § 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vertragswidrig verhalten hat. Das können unter anderem länger ausbleibende Lohnzahlungen, Mobbing, Beleidigungen und Androhung von Gewalt seitens des Arbeitgebers oder unzumutbare Arbeitsbedingungen sein.

Abfindung & Kündigungsschutzklage

Wie bereits erwähnt, geht mancher Angestellte nach einer Kündigung vor Gericht. Ist der Kündigungsschutz in Deutschland doch ein hohes Gut und somit eine aussichtsreiche Voraussetzung für ein Urteil pro Arbeitnehmer. Die Folge ist, dass Arbeitgeber die Abfindung angesichts einer drohenden Kündigungsschutzklage häufig bereits im Vorfeld von sich aus anbieten. Schlicht und einfach deshalb, weil ein verlorener Prozess für das Unternehmen deutlich teurer als die Zahlung einer Abfindung werden könnte.

Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer die Klage innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung einreichen muss. Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, ist die Kündigung in der Regel wirksam, es sei denn der Arbeitnehmer ist aufgrund besonderer Bedingungen – wie einer schweren Erkrankung – daran gehindert worden, die Kündigungsschutzklage fristgerecht auf den Weg zu bringen.

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