Abfindungsanspruch bei einer Betriebsgröße unter 10 Mitarbeitern

Kündigung im Kleinbetrieb: Chance auf Abfindung?

Grundsätzlich werden Arbeitnehmer in Deutschland durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgesichert. Da Kleinbetriebe mehr Flexibilität als mittelständische oder große Unternehmen haben sollen, um neue Stellen zu schaffen, gilt der Allgemeine Kündigungsschutz des Gesetzes für sie nicht. Seit dem 01. Januar 2004 gilt dieser daher nur noch für Betriebe, die in Summe regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen (§ 23 KSchG). Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt.

Hat ein Angestellter den Arbeitsvertrag vor 2004 unterschrieben, ist er schon ab einer Firmengröße von fünf Mitarbeitern geschützt. Fallen Angestellte nicht unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund für eine rechtswirksame Kündigung. Aus diesem Grund ist eine Abfindung eher selten. Sie kann aber unter bestimmten Umständen vereinbart werden.

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So werden die Beschäftigten ermittelt

Ob der Allgemeine Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz gegeben ist oder nicht, hängt von der Anzahl der Angestellten ab. Wenn in Summe die Grenze von 10 Beschäftigen überschritten wird, greift der Kündigungsschutz. Bei der Prüfung eines Überschreitens dieser Barriere, müssen nach § 23 KSchG auch Teilzeitkräfte anteilig in die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten eingeschlossen werden. Dies geschieht wie folgt: Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit

  • von bis zu 20 Stunden mit 0,5,
  • von bis zu 30 Stunden mit 0,75 und
  • von über 30 Stunden mit 1,0.

Bei der Berechnung sind ebenfalls Angestellte zu berücksichtigen, deren Beschäftigungsverhältnis aus gesetzlichen Gründen ruht, z.B. Angestellte in Eltern- oder Pflegezeit sowie Frauen im Mutterschutz. In dem Fall, dass ein Ersatz angestellt wurde, wird der Arbeitsplatz aber nur einmal gezählt. Dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.1.1991 hervor (2 AZR 356 / 90.) Denn laut dem Urteil ist eine Arbeitnehmerin, die lediglich wegen des Mutterschutzes zeitweise nicht im Betrieb tätig ist, bei der Ermittlung der Beschäftigungszahl zu berücksichtigen.

Auszubildende sowie Inhaber und Geschäftsführer werden allerdings nicht mitgezählt.
Wichtig hierbei ist, dass Mitarbeiter, die vor 2004 einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, schon ab einer Gesamtzahl von fünf Arbeitnehmer unter dem allgemeinen Kündigungsschutz stehen. Kündigung im Kleinbetrieb: Das geht und das nicht!

Zwar fällt der Allgemeine Kündigungsschutz in Kleinbetrieben weg, aber ganz schutzlos sind Mitarbeiter dann doch nicht dem Arbeitgeber ausgeliefert. Denn an grundsätzliche Regeln müssen sich auch die Kleinbetriebe halten. Dazu zählt zum Beispiel, dass Kündigungen nicht missbräuchlich oder treuwidrig ausgesprochen werden dürfen.

Das heißt, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nicht wegen der Religion, der Abstammung, Hautfarbe oder des Geschlechts kündigen darf. Tut der Chef dies doch, verstößt er gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hinzukommt, dass Arbeitgeber nicht wider Treu und Glauben kündigen dürfen. Daher müssen sie ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einhalten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2001, Aktenzeichen 2 AZR 15/ 00). Ein Angestellter, der viel länger im Betrieb ist, darf also nicht vor einem Mitarbeiter gekündigt werden, der nur kurze Zeit für die Firma arbeitet.

Auch dürfen Arbeitgeber keine sittenwidrigen Kündigungen z.B. aus Rache aussprechen. Fallen Mitarbeiter unter einen besonderen Kündigungsschutz Sonderkündigungsschutz, muss die Firma zudem weitere Gesetze beachten. Zu den besonders geschützten Arbeitnehmern gehören Schwangere, Schwerbehinderte, Auszubildende, Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit sowie Angestellte, die einen Angehörigen pflegen.

Abfindung im Kleinbetrieb

Eine Abfindung für Mitarbeiter in Kleinbetrieben gibt es eher selten. Trotz der höheren Hürden kommt es aber ab und zu auch vor, dass gezahlt wird. Ein gesetzlicher Anspruch besteht aber nicht. Damit eine Kündigung wirksam ist, müssen immer, egal ob Kleinbetrieb oder nicht, bestimmte Formalien und Fristen eingehalten werden. Da viele Firmen eine Kündigungsschutzklage vermeiden wollen, insbesondere bei Nichteinhaltung dieser Formalien, wird nicht selten gezahlt.

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Häufige Fragen

Wann ist man ein Kleinbetrieb?

Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn das Unternehmen in Summe weniger als zehn vollzeitbeschäftige Mitarbeiter hat. Dabei werden Teilzeitkräfte in Abhängigkeit der tatsächlich geleisteten Stunden anteilig berücksichtigt.Hier mehr erfahren.

Wann steht einem Angestellten eine Abfindung zu?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Chancen bestehen aber, wenn man eine Kündigungsschutzklage einreicht. Denn Formalien und Fristen müssen vom Arbeitgeber eingehalten werden. Hier mehr erfahren.

Wie viele Mitarbeiter bei Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage kann immer eingereicht werden. Die Frage ist, wie erfolgreich diese ist, da Mitarbeiter eines Kleinbetriebs nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Formalien und Fristen müssen aber dennoch vom Arbeitgeber eingehalten werden.Hier mehr erfahren.
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