Das sollten Sie wissen
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt aber noch das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Dies wird häufig vertraglich festgelegt und untersagt dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit für die Konkurrenz tätig zu sein.
Die Grundlage dafür ist § 110 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 74 bis 75 des Handelsgesetzbuchs. Es gelten allerdings auch bestimmte Voraussetzungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es darf beispielsweise maximal zwei Jahre dauern. Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet für diese Zeit eine monatliche Zahlung, als Ausgleich für die Einschränkung zu zahlen. Das ist die sogenannte Karenzentschädigung. Sie muss mindestens die Hälfte des Gehaltes betragen. Zwingend ist, dass das ein nachvertragliche Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart und der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend macht. Dies könnte zum Beispiel der Schutz von Betriebsgeheimnissen sein.
Wichtig ist außerdem, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot den Arbeitnehmer nicht am Fortkommen hindert. Es muss nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein.
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