Urteil des LAG Nürnberg zum Thema Kurzarbeit und Kündigung
Lehnt ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angebotene Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ab, kann er eine Kündigung riskieren. Auch wenn er die Ablehnung damit begründet, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, dem Arbeitnehmer den vollen Lohnausgleich zu zahlen. Dies machte der Bund-Verlag mit einem Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (Az. 2 Sa 413/20) bekannt. Laut dem LAG Nürnberg verstoße eine Kündigung, die sich auf die Ablehnung des Angebots stützt, nicht gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
Der Fall
In dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Friseurbetriebes. Dieser Betrieb musste 2020 aufgrund von Corona geschlossen werden. Dementsprechend sollten die Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen. Der Arbeitgeber hatte der Frau eine Vereinbarung zur „Einführung von Kurzarbeit“ zugesandt, um diese zu unterschreiben. Die Klägerin war damit allerdings nicht einverstanden und verweigerte die Unterschrift. Die Konsequenz war die Änderungskündigung. Gegen diese wehrte sich die Frau mit dem Argument, dass Sie mit der Verweigerung der Unterschrift nur ihr Recht ausübe. Dies könne kein Grund zur Kündigung sein.
Argumentation des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Kündigungsschutzklagen ab. Denn nach der Meinung der Richter war der Arbeitgeber dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer die Vereinbarung zur Kurzarbeit auch nach der Schließung des Betriebes zuzusenden. Dies sei sogar der Normalfall.
Darüber hinaus sei es ein legitimes Ziel, bei Arbeitsausfall gerade dem Annahmeverzugs- und Betriebsrisiko des Arbeitgebers zum Zwecke des Erhalts der Arbeitsplätze zu begegnen. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers sei in dem Fall nur in der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Da die Kurzarbeit verhindern soll, dass Arbeitnehmer gekündigt werden, sah das Gericht auch keinen Fall des Maßregelungsverbotes.
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Quelle: Bund-Verlag