Wenn im Winter das Büro einfriert – was muss der Arbeitgeber gegen die Kälte unternehmen?

Arbeitgeberpflichten bei Kälte am Arbeitsplatz

Der Dauerregen hat jetzt auch hierzulande dem Winter angemessenen Temperaturen Platz gemacht. Damit sinkt zwar das Hochwasser-Risiko, zugleich jedoch muss man sich an Minusgrade erst wieder gewöhnen. Das gilt auch am Arbeitsplatz. Bleiben doch die Räumlichkeiten vieler Unternehmen häufig kalt. Doch darf eine Firma die Heizung aus Kostengründen auf Sparflamme halten oder sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Mindesttemperatur zu gewährleisten?

Was muss der Arbeitgeber gegen die Kälte unternehmen?
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Eiskalte Einsparungen unerwünscht

Dass die nach wie vor hohen Energiekosten so manches Unternehmen zum Sparkurs zwingt, liegt auf der Hand. Weniger Verständnis dürfte man haben, wenn die Einsparungen auf Kosten der Mitarbeitergesundheit gehen. Frieren sollten Beschäftigte am Arbeitsplatz auf keinen Fall. Daher gibt es vom Gesetzgeber Vorgaben, wie viel Grad Celsius das Büro-Thermometer mindestens anzeigen muss.

So sind die Anforderungen an die Temperatur in Arbeitsräumen glasklar in der Arbeitsstättenverordnung des Bundesministeriums für Justiz festgelegt und dabei gekoppelt an den Grad der körperlichen Belastung während der Arbeit. Demnach gibt es die drei Kategorien leicht, mittel und schwer.

Maßnahmen gegen Frostbeulen im Büro

Wer eine leichte Tätigkeit im Büro verrichtet und dabei sitzt, hat einen Anspruch auf eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius. Wird die leichte Tätigkeit im Stehen oder Gehen ausgeübt, sind 19 Grad das Minimum. Bei mittelschweren Tätigkeiten verringern sich die Mindestanforderungen jeweils auf 19 bzw. 17 Grad.

Beschäftigten, die einer schweren körperlichen Tätigkeit nachgehen, reicht laut Verordnung eine Mindesttemperatur von zwölf Grad Celsius. In Sanitär- und Pausenräumen hingegen sind alle Arbeitnehmer gleich: Hier muss eine Wohlfühltemperatur von mindestens 21 Grad gegeben sein. Dem Betriebsrat kommt dabei die Aufgabe zu, die Einhaltung der Mindestanforderungen zu kontrollieren.

Draußen weht ein anderer Wind

Bei Tätigkeiten unter freiem Himmel sieht die Sache naturgemäß anders aus. Hier müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass ihre Angestellten die passende Kälteschutzkleidung am Körper tragen. Auch Räumlichkeiten zum Aufwärmen sollten vorhanden sein. Ab einer Temperatur von unter minus 25 Grad ist zudem eine regelmäßige medizinische Vorsorgeuntersuchung Pflicht.

Je nach Temperatur sind auch die Bereitstellung zusätzlicher Heizkörper sowie spezielle Aufwärmzeiten für die Arbeitnehmer denkbar. Auch hier ist der Betriebsrat mit an Bord, um zu prüfen, ob die Maßnahmen ausreichend sind.

Arbeitsniederlegung mit Risikopotenzial

Ob im Büro oder auf dem Bau: Unterlässt es ein Unternehmen trotz Aufforderung durch den Betriebsrat entsprechende Maßnahmen gegen die Kälte einzuleiten, kann die Arbeit niedergelegt werden. Ein durch die Temperatur bedingtes Gesundheitsrisiko muss jedoch beweisbar sein. Andernfalls wird die Einstellung der Arbeit unter Umständen zum Bumerang für den Betroffenen, indem sie zur Abmahnung oder gar Kündigung führt.

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Quelle: merkur.de

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