Regelung der Arbeitszeit
Spätestens bei Dienstreisen, Bereitschaftsdienst oder Weiterbildungen kommt die Frage auf, was eigentlich zur Arbeitszeit gehört und was nicht. Oftmals stellt sich die Frage aber schon bei kleineren Zeitspannen wie bei dem Gang zur Toilette oder der Raucherpause. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.
Geregelt ist die Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). § 2 Abs. 1 ArbZG definiert sie als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.“ Außer im Bergbau zählen die Pausen daher nicht als Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gibt es zudem weitere Regelungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt.
Neben den Ruhepausen regelt das Arbeitszeitgesetz in § 2 Absatz 1 auch die tägliche Stundenarbeitszeit. Diese darf nicht mehr als acht Stunden betragen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Beschäftigte dürfen auch zehn Stunden am Tag arbeiten, wenn dabei die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden nicht überschreitet. Als Berechnungsgrundlage gilt eine Sechs-Tage-Woche.
Wichtig zu wissen ist zudem, dass die wöchentliche Arbeitszeit variieren kann und im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Das Gleiche gilt für die Vergütung und die Überstunden.
Die Ruhepause sind in § 4 ArbZG genauer definiert. Demnach stehen Beschäftigten bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und acht Stunden 30 Minuten Pause zu. Aufgeteilt werden darf sie auf zweimal 15 Minuten. Die Ruhepause muss spätestens nach sechs Stunden genommen werden. Arbeiten Beschäftigte länger als neun Stunden an einem Tag, haben sie eine Pause von 45 Minuten.
Was ist Arbeitszeit und was nicht?
Nun zu der Frage, was nun eigentlich zur Arbeitszeit zählt. Kurze Unterbrechungen werden als Arbeitszeit vergütet. Dazu gehören beispielsweise der Gang zur Toilette oder kurze Bildschirmpausen. Ist die Unterbrechung unfreiwillig, etwa durch technische oder organisatorische Probleme, wird ebenfalls weiter vergütet. Der Arbeitnehmer muss nur bereit sein, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Raucherpausen gelten dagegen nicht als Arbeitszeit. Demnach haben Arbeitnehmer in dieser Zeit auch keinen Anspruch auf eine Vergütung. In vielen Unternehmen gibt es jedoch andere Regelungen und das Rauchen wird oftmals geduldet.
Dienstreisen sind Arbeitszeit. Die finden im Interesse und auf Anweisung des Arbeitgebers statt und müssen daher vergütet werden. Bei der Reisezeit selbst sieht es ähnlich aus. Im Oktober 2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Reisezeiten, die notwendig sind, durch den Arbeitgeber im Sinne des § 611 a Abs. 2 BGB zu vergüten sind. Dies gilt allerdings nur, wenn keine weiteren Vergütungsregelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag bestehen.
Bei Fort- oder Weiterbildungen kommt es darauf an, ob diese freiwillig oder vom Arbeitgeber angeordnet sind. Ist eine Fortbildung freiwillig, gilt dies nicht sofort als Arbeitszeit. Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter hingegen dorthin, muss er sowohl den Weg als auch die Zeit der Fortbildung bezahlen.
Noch komplizierter wird es bei der Rufbereitschaft beziehungsweise Bereitschaftsdienst. Oftmals werden die Begriffe durcheinandergebracht. Bei der Rufbereitschaft müssen Beschäftigte telefonisch erreichbar sein. Vor Ort müssen sie sich allerdings nicht aufhalten und können demnach weitestgehend privaten Freizeitaktivitäten nachgehen. Daher gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit und muss nicht vergütet werden. Kommt es zu einem Einsatz während der Rufbereitschaft, wird die Arbeitszeit auch vergütet. Etwas anders sieht es beim Bereitschaftsdienst aus. Wer sich in Bereitschaft befindet, muss ich in der unmittelbaren Nähe des Arbeitsortes aufhalten, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Daher gilt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und wird komplett vergütet.
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