Wann eine Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung rechtens ist

Landesarbeitsgericht Köln bestätigt Kündigung eines Low Performers

Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund unzureichender Arbeitsleistungen ist wegen der zu erbringenden Nachweispflicht nicht so einfach. So muss ein Arbeitgeber Belege dafür vorbringen, dass sein Angestellter deutlich weniger effektiv arbeitet als der Durchschnitt der Belegschaft. Im Falle eines Kommissionierers entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 3. Mai dieses Jahres, dass eine Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung rechtmäßig ist (Az: 4 Sa 548/21).

Richterin urteilt am Landesarbeitsgericht Köln zu einer Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung.

Ein Kommissionierer auf Abwegen

In dem Urteil geht es um einen 50-jährigen Arbeitnehmer aus einem Kölner Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. Seit 2011 im Unternehmen beschäftigt, wurde der Angestellte im Jahr 2018 vom Frischwarelager ins Trockensortiment versetzt. Die dort von der Firma erwartete Basisleistung wurde von dem Kommissionierer über Monate hinweg nicht erbracht.

Zwei Abmahnungen später sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zum 30. September 2020 aus, gegen die der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht (AG) Köln ging. Nachdem dieses die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung am LAG Köln ein.

Beweiskraft durch Leistungsvergleich

Das Unternehmen begründete die Kündigung mit einer Leistung des Angestellten, die sich im Zeitraum zwischen März 2019 und April 2020 pro Monat stets deutlich unter 100 Prozent der Basisleistung befand. Demgegenüber erbrachten dessen zum Vergleich herangezogenen 150 direkten Kollegen pro Monat mindestens 110 Prozent der Leistungsmindestanforderung. Belegt wurde diese Behauptung vor Gericht mittels Ausdrucken der Aufzeichnungen aus dem Warenwirtschaftssystem.

LAG Köln entscheidet pro Arbeitgeber

Diese Beweiskraft erachteten die Richter des LAG Köln als vollkommen ausreichend, da die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Angestellter zurückgeblieben sei. Gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei das der Fall ,wenn die Leistung des Einzelnen die Durchschnittsleistung langfristig und erheblich um ein Drittel unterschreite.

Schlechtleistung ohne triftigen Grund

Zwar gab das LAG Köln dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, zu seiner verminderten Leistung Stellung zu nehmen. Doch dieser hätte keine Ursachen wie altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen durch Krankheit oder besondere betriebliche Umstände aufführen können. Auch der pauschalen Angabe über eine angebliche systematische Benachteiligung, die dem Betroffenen im Unternehmen widerfahren sein soll, konnte das Gericht nicht folgen.

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Quelle: justiz.nrw.de

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