Verletzung auf dem Weg zur Kaffeemaschine gilt als Arbeitsunfall

Hessisches Landessozialgericht fällt Arbeitsunfall-Urteil zugunsten der Arbeitnehmer

Auch der Weg zum Kaffeeautomaten kann gefährlich sein. So rutschte die beim Finanzamt tätige Verwaltungsangestellte aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg auf einem nassen Fußboden aus und brach sich dabei einen Lendenwirbel. Die Unfallkasse verweigerte die Anerkennung dieses Vorfalls als Arbeitsunfall und bekam in erster Instanz recht. Doch das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt entschied schließlich pro Arbeitnehmerin.

Eine Büromitarbeiterin zieht sich auf Arbeit einen Kaffee an der Maschine. Sofern man sich auf dem Weg dorthin verletzt, wurde nun geurteilt, dass es als Arbeitsunfall gilt
New Africa / shutterstock.com

Folgenschwerer Gang zum Kaffeeautomaten

Weil sich die 57-jährige Angestellte den Kaffee aus dem Sozialraum holen wollte, begründete die Versicherung die Verweigerung der Kostenübernahme damit, dass der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Kantinentür nicht mehr gegeben wäre. Die Arbeitnehmerin ließ das nicht auf sich sitzen und zog vor das Hessische Landessozialgericht.

Versicherungsschutz greift bei Nahrungsbeschaffung

Der 3. Senat des LSG gab der Klägerin schließlich recht. In ihrem Urteil vom 7. Februar dieses Jahres (Az: L 3 U 202/21) entschieden die Richter, dass Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert wären, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Das beziehe auch das Zurücklegen eines Weges zwecks Nahrungsbesorgung zum alsbaldigen Verzehr ein. Demzufolge sei auch der Weg zum Getränkeautomaten als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Darüber hinaus würde der Unfallversicherungsschutz auch nicht an der Tür des Sozialraums enden, da sich dieser innerhalb des Betriebsgebäudes befinde und nicht, wie das bei einer Kantine der Fall sein kann, außerhalb des Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege.

Wann die Versicherung nicht bezahlen muss

Nicht versichert hingegen sei ein Arbeitnehmer, wenn er auf dem Weg zum Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich wäre und dabei zu Schaden kommt. Gleiches gelte im Übrigen für die Nahrungsaufnahme selbst, da Essen und Trinken dem privaten Lebensbereich zuzurechnen wäre.

Auch nach gängiger Rechtsprechung diverser Sozialgerichte handele es sich beim Toilettengang und dem Mittagessen in der Kantine um Tätigkeiten, die der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen seien. Wer hier verunfallt, kann nicht mit der Deckung von gesetzlichen Unfallversicherungen rechnen. Gleiches gelte laut Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.03.2017 (Az.: L 3 4821/16), wenn sich der Beschäftigte nach draußen begebe, um mal eben „frische Luft schnappen“ zu wollen.

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.

Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen