Bei Vergütung von Überstunden sind Angestellte in der Bringschuld
Arbeitnehmer in Deutschland müssen weiterhin nachweisen, dass geleistete Überstunden vom Arbeitgeber geduldet bzw. angeordnet wurden. Das sogenannte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) habe darauf keinen Einfluss. So lautete die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt in seinem Grundsatzurteil (5 AZR 359/21) vom 04. Mai 2022.
Die Pausen durchmalocht
Der Auslieferungsfahrer eines Einzelhandelsunternehmens aus Niedersachsen hatte geklagt, weil sein Arbeitgeber die aus seiner Sicht erforderliche Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro nicht bezahlen wollte. Die Überstunden wären zustande gekommen, weil der Mann seine Pausenzeiten nicht hatte nehmen können, da er andernfalls den Auslieferungsaufträgen nicht fristgerecht nachgekommen wäre.
Der beklagte Arbeitgeber schenkte der Schilderung seines Angestellten keinen Glauben. Somit stand Aussage gegen Aussage, weil die Pausen bei der technischen Arbeitszeitaufzeichnung des Unternehmens grundsätzlich nicht erfasst werden.
Arbeitsgericht gibt Arbeitnehmer recht
Für den Kläger bestanden zunächst gute Aussichten auf Erfolg. So gab das Arbeitsgericht Emden der Klage auch in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18, CCOO) statt. Demnach haben die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber zu verpflichten „ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen“. Laut Arbeitsgericht würde sich das nun auch auf die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess auswirken.
Da bei dem Arbeitgeber in dem hier vorliegenden Fall kein System vorhanden gewesen wäre, dass hinreichenden Aufschluss über die geleistete Arbeitszeit erfassen konnte, würde es ausreichen, dass der Kläger die geleisteten Überstunden auch ohne Beweis einfach vorgetragen hätte.
Höhere Instanzen weisen Klage ab
Anders wiederum fiel das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus. Hier änderte man das Urteil zugunsten des Beklagten ab. Diese Entscheidung wurde auch vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. So dürfe man „vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH“ abrücken.
Das EuGH-Urteil beziehe sich in erster Linie auf die Regelung der Arbeitszeitgestaltung, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern zu gewährleisten. Etwaige Vergütungsansprüche wären nicht Teil der Urteilsentscheidung. Daher hätte sich der Kläger im Zuge seiner nach wie vor geltenden Darlegungspflicht deutlich konkreter dazu äußern müssen, warum es erforderlich gewesen wäre, auf seine Pausenzeiten zu verzichten, um seine Arbeit zu erledigen. Eine pauschale Behauptung reiche hierbei nicht.
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Quelle: bundesarbeitsgericht.de