Techtelmechtel am Arbeitsplatz – kann eine Beziehung im Büro zur Kündigung führen?

Warum eine Liebschaft unter Kollegen im Fokus der Chefetage steht

Frisch verliebt zu sein, setzt Endorphine frei. Von diesen Glücksgefühlen kann auch die Stimmung am Arbeitsplatz profitieren. Wie aber verhält es sich mit Liebesbeziehungen im Büro? Hierbei sind Probleme vorprogrammiert. Doch darf der Chef die Liaison von Mitarbeitern unterbinden oder den Betroffenen sogar die Kündigung aussprechen? Die Antworten gibt Arbeitsrechtsanwalt Daniel Mantel im Gespräch mit der Berliner Morgenpost.

Beziehungen am Arbeitsplatz
Lipik Stock Media / shutterstock.com

Beziehungsverbot am Arbeitsplatz?

Hinsichtlich der Frage, ob es verboten ist, auf der Arbeit mit einem Kollegen anzubandeln, stellt Mantel klar: „Grundsätzlich gilt: Wo die Liebe hinfällt – auch beruflich. Das heißt, es ist nicht verboten, mit einem Kollegen eine Beziehung oder Affäre zu führen.“ Auch wäre es unerheblich, ob es sich um eine feste Partnerschaft oder unverbindliche Vereinbarung handelt.

Verliebt in den Vorgesetzten

Anders sehe die Sache bei einer Beziehung zwischen Führungskräften und Mitarbeitern aus. Sobald aus dem Machtgefälle Interessenkonflikte resultieren, stoße das Verhältnis an arbeitsrechtliche Grenzen. Das könne der Fall sein, wenn zum Beispiel ein Chef seine Partnerin befördert, obwohl sie die Voraussetzungen für die Stelle gar nicht erfüllt. Damit es gar nicht erst zu Missverständnissen kommt, rät Mantel, die Beziehung transparent zu machen, um in der Folge alternative Lösungen für Probleme dieser Art zu finden.

Wann eine Beziehung nicht geheim gehalten werden darf

In manchen Fällen, so der Arbeitsrechtler, muss eine Liebesbeziehung sogar dem Chef gemeldet werden. Als Beispiel nennt Mantel Mitarbeiter im Bankwesen: „Hier gibt es Regularien und EU-Richtlinien, dass es nicht zu Insiderhandel mit Aktien kommen darf. Wenn der Partner oder die Affäre aber Zugang zu solchen Insiderinformationen hat, dann besteht das berechtigte Interesse daran, dass das vermieden werden muss – und im Ausnahmefall bedeutet das dann eben, dass man so eine Beziehung melden muss.“

LAG kippt Beziehungsverbot

Auf die Frage nach der Möglichkeit des Arbeitgebers eine Beziehung untersagen zu können, verweist Mantel auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Beschl. v. 14.11.2005 – 10 TaBV 46/05). Hier untersagten die Richter die Anwendung einer Ethikrichtlinie der Firma Walmart, die es Mitarbeitern verbieten sollte, mit Kollegen eine Liebesbeziehung einzugehen, da eine solche Richtlinie unter anderem gegen die im Grundgesetz (GG) verankerte Menschenwürde verstoßen würde.

Kein Freifahrtschein für Turteltauben und Streithähne

Allerdings müssten sich Liebespaare am Arbeitsplatz auch entsprechend „benehmen“. Der Rechtsexperte weist darauf hin, dass der Austausch von Zärtlichkeit seine Grenzen haben muss – insbesondere, wenn Arbeitszeit und Produktivität darunter leiden würden. Gleiches gelte für immer wiederkehrende Streitigkeiten. In beiden Fällen könne der Arbeitgeber die Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse in eine andere Abteilung versetzen. Aber auch Abmahnungen oder Kündigungen wären ein legitimes Mittel, wenn durch das Paarverhalten nachweisbare Nachteile für das Unternehmen oder den Betriebsfrieden entstehen.

Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!

Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung

Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.

Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.

Quelle: morgenpost.de

DIESEN BEITRAG TEILEN ODER BEWERTEN:
Nach oben scrollen