FAQ
Muss man im Urlaub für den Chef erreichbar sein?
Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld?
Was passiert mit den Urlaubstagen, wenn man krank wird?
Wie verhält es sich mit der Anzahl der Urlaubstage bei einem Jobweschsel?
Haben auch Minijobber einen Anspruch auf Urlaub?
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern in der Urlaubszeit
Die meisten Beschäftigten nehmen ihren Jahresurlaub in der Sommer-Hochsaison. Doch nicht nur die Reisevorbereitungen sollten sorgfältig geplant werden. Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es einige Grundregeln zu beachten. Welche das sind, erfahren Sie hier.

1. Freizeit ist keine Arbeitszeit
In Zeiten permanenter Verfügbarkeit könnte man meinen, dass sogar im Urlaub die Erreichbarkeit an erster Stelle steht. Doch das ist ein Irrglaube. Sofern es keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag gibt, darf das Diensthandy getrost zuhause gelassen werden.
2. Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld vom Chef?
Ganz gleich, wohin die Reise geht – besonders entspannt ist der Urlaub, wenn man nicht jeden Euro umdrehen muss. Manche Unternehmen sehen das genauso und gewähren ihren Beschäftigten ein Urlaubsgeld. Doch dieser Obolus ist stets eine freiwillige Angelegenheit des Arbeitgebers. Ein Anspruch existiert lediglich dann, wenn es der Arbeits- oder Tarifvertrag hergibt.
Als Sonderfall gilt zudem die sogenannte betriebliche Übung. So entsteht ein Recht auf Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber mindestens über drei Jahre hinweg wiederholt und vorbehaltlos in die Reisekasse der Angestellten einzahlt.
3. Krankschreibung im Urlaub
Wenn man im Urlaub krank wird, ist die Erholung schnell dahin. Die gute Nachricht: Wer ein Attest vom Arzt vorlegen kann, bekommt die entsprechenden Urlaubstage wieder gutgeschrieben. Allerdings nur, wenn die Erkrankung grundsätzlich zur Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten geführt hätte, wie etwa, wenn sich eine Schreibkraft an der Hand verletzt.
4. Neuer Job führt nicht zu Mehrurlaub
Wer glaubt, dass ein Jobwechsel den Urlaubsanspruch in die Höhe treibt, ist auf dem Holzweg. So wird ein bereits beim alten Arbeitgeber genommener Urlaub auf den neuen Brötchengeber übertragen. Dieser passt dann die verbleibenden Urlaubstage an den von ihm gewährten Urlaubsanspruch an.
5. Urlaubsanspruch für Minijobber
Von dem gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von vier Wochen profitieren auch die Minijobber. Um den eigenen Anspruch zu berechnen, muss die Anzahl der Arbeitstage pro Woche herangezogen werden. Diese werden mit 24 multipliziert und dann durch 6 geteilt. Beispiel gefällig? Bei einer 4-Tage-Woche hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen im Jahr.
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Quelle: bnn.de