Rechtfertigt das Verschweigen einer Schwangerschaft bei der Bewerbung die Kündigung?

Schwangere Arbeitnehmerin geht gegen Kündigung vor Gericht

Auch als werdende Mutter hat man das Recht zu arbeiten und darf im Zuge der Jobsuche nicht aufgrund einer Schwangerschaft diskriminiert werden. Schließlich sollten schwangere Frauen in einem Bewerbungsgespräch gegenüber männlichen Mitstreitern Chancengleichheit haben. In dem speziellen Fall einer befristeten Anstellung hat das Arbeitsgericht (ArbG) Gera am 24. Januar 2023 ebenso pro Arbeitnehmerin entschieden (AZ: 3 Ca 1074/22).

Rechtfertigt das Verschweigen einer Schwangerschaft bei der Bewerbung die Kündigung?
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Beschäftigungsverbot infolge einer Schwangerschaft

Der Vorfall ereignete sich wie folgt: Ende Juni 2022 wurde bei der Betroffenen eine Schwangerschaft festgestellt, was sie nicht daran hinderte, wenige Tage später einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, um beim Vertragspartner als Pflegeassistentin zu arbeiten. Doch gleich am ersten Arbeitstag wurde die Arbeitnehmerin nach Kundtun ihrer Schwangerschaft von ihrem Arbeitgeber nach Hause geschickt, da ihr Zustand ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot aufgrund von Infektionsgefahr zur Folge hätte.

Arbeitgeber mit Wut im Bauch

Dass die gerade erst eingestellte Arbeitskraft somit zunächst einmal nicht für das Unternehmen tätig werden konnte, wertete der Arbeitgeber als arglistige Täuschung und focht in der Folge den Arbeitsvertrag schriftlich an. Daraufhin zog die betroffene Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht Gera.

Das Urteil fiel zugunsten der Klägerin aus, denn laut Gericht wäre sie, „weder verpflichtet ihre Schwangerschaft selbst noch die damit verbundene, zum mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot führende Leistungsunfähigkeit für eine vereinbarte Tätigkeit zu offenbaren“. Daraus lässt sich folgern, dass eine Bewerberin auch in einem Vorstellungsgespräch in Bezug auf ihre Schwangerschaft nicht die Wahrheit sagen muss, selbst dann, wenn sie danach gefragt wird.

Verweis auf EuGH-Urteil zur Diskriminierung schwangere Frauen im Berufsleben

Anstelle einer arglistigen Täuschung der Arbeitnehmerin erkannte das Gericht vielmehr die Anfechtung des Arbeitsvertrags seitens des Unternehmens als unzulässige Diskriminierung. Dabei bezog es sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 1990, in dem es heißt: „Die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft kommt nur Frauen gegenüber in Betracht und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung auf Grunde des Geschlechts dar.“

Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Arbeitgeber auferlegt, während die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.616 € für das Entgelt erhielt, das sie innerhalb von drei Monaten hätte erzielen können. Eine Berufung wurde vom Gericht nicht zugelassen.

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Quelle: landesrecht.thueringen.de

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