Nach Einladung zur Betriebsratswahl erhaltene Kündigung ist unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin entschied vor kurzem in einem Fall, bei dem die Zustellung der arbeitgeberseitigen Kündigung an den Kläger erst nach Eintritt eines Sonderkündigungsschutzes erfolgte. Das Gericht urteilte, dass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung des Fahrradkuriers unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer…
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