Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Eine echte Abfindung unterliegt für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (4 K 4206/18).

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Der Fall

Ein Unternehmen wollte aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen Personal abbauen und vereinbarte daher mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Wer freiwillig ausscheidet, sollte demnach eine Abfindung erhalten. Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Arbeitnehmer konnten die Abfindung in das für sie geführte Langzeitkonto einbringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Abfindungen wurden vom Unternehmen bei dieser Version aber nicht lohnversteuert. Beiträge zur Gesamtsozialversicherung zahlte das Unternehmen ebenfalls nicht.

Das entschied das Gericht

Laut dem Gericht handelt es sich bei einer Abfindung im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses um lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn. Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt stellt sie aufgrund des sogenannten Freiwilligenprogramms allerdings nicht dar. Weiterhin argumentierte das Gericht, dass eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz greife daher auch nicht.

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Quelle: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.06.2021, AZ.: 4 K 4206/18.

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