Online-Krankschreibung: Wie sieht es aus mit der Entgeltfortzahlung?

Arbeitsgericht Berlin trifft Entscheidung

Online-Krankschreibungen sind eine relative neue Angelegenheit. Nun hat das Arbeitsgericht Berlin eine erste Entscheidung getroffen, wie damit umgegangen werden soll. Arbeitgeber dürfen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Online-Krankschreibung verweigern. Denn ohne persönlichen oder telefonischen Kontakt zu einem Arzt erfüllt eine digitale Krankschreibung nicht die Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Az: 42 Ca 16289/20).

bild online krankschreibung wie sieht es aus mit der entgeltfortzahlung

Aufgrund von Corona gibt es bis Ende September 2021 noch die Sonderregelung sich für bis zu sieben Tage wegen einer leichten Atemwegserkrankung telefonisch krankschreiben zu lassen. Videosprechstunden sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich. Sicherer ist es in jedem Fall dennoch zum Arzt zu gehen. Wie im Fall von Berlin sind Gerichte oftmals kritisch gegenüber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Kontakt zum Arzt.

Der Fall: Online-Krankschreibung

In dem Fall des Arbeitsgerichts Berlin legte ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Portal „www.au-schein.de“ vor. Die Zeiträume waren vom 26. Bis 30. August 2020 sowie vom 5. Bis 9. September. Der Arbeitnehmer erhielt die Krankschreibung ohne Kontakt zu einem Arzt. Er musste nur ein paar Fragen online beantworten. Aus diesem Grund akzeptierte der Arbeitgeber die Krankschreibung nicht und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer reichte eine Klage ein und gab an, dass er wegen der Pandemie auf einen Besuch beim Arzt verzichten wollte.

Arbeitsgericht Berlin: Keine Entgeltfortzahlung bei Online-Krankschreibung

Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen und erhalten keine Entgeltfortzahlung. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin. Nach Meinung des Gerichts seien die Online-Krankschreibungen nicht ausreichend. Sie würden die Arbeitsunfähigkeit nicht belegen. Für eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne der Rechtsprechung fehle eine ärztliche Untersuchung. Die neuen Corona-Regelungen hätten keinen Einfluss auf die Entscheidung, da selbst diese einen telefonischen Kontakt zu einem Arzt fordern.

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