Mouse-Jiggler-Trend im Homeoffice: Ist der Anwesenheits-Fake ein Kündigungsgrund?

Low Performance am Arbeitsplatz mit dem Jiggler-Trick

Über das Pro und Contra des Homeoffice-Modells wird viel diskutiert, auch da die Anzahl der Heimarbeiter in den letzten Jahren stetig gewachsen ist. Kritiker bemängeln unter anderem die Möglichkeit von Arbeitnehmern, ihre Präsenz am Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden zu simulieren. Das ist zum Beispiel mit sogenannten Mouse-Jigglern möglich. Was es damit auf sich hat und ob deren Einsatz sogar den Job kosten kann, erfahren Sie hier.

Mouse-Jiggler-Trend im Homeoffice: Ist der Anwesenheits-Fake ein Kündigungsgrund?
AnnaTamila / shutterstock.com

Eine Maus mit krimineller Energie

Unter einem Mouse-Jiggler versteht man ein technisches Gerät oder Softwarelösungen, die es möglich machen, eine permanente Bewegung des Mauszeigers vorzutäuschen. Die entsprechende Hardware kommt als rotierende Plattform daher, während die Software aktiv wird, nachdem man sie auf dem Rechner installiert hat.

Auf diese Weise bleibt die Maus aktiv und erweckt den Eindruck einer aktiven Tätigkeit am PC. Zumindest können Programme wie Microsoft Teams, Google Chat, Slack, ClickUp oder Discord nicht mehr erkennen bzw. anzeigen, dass der User abwesend ist.

Mouse-Jiggler zur Abwehr von Überwachungssoftware

Für einen Beschäftigten mit geringer Arbeitsmoral kommt der Mouse-Jiggler wie gerufen, wenn er seine Online-Präsenz vortäuschen will, um sich privaten Angelegenheiten hinzugeben. Auf der anderen Seite kann der Maus-Fake auch ein Ausweg sein für besonders unter Druck gesetzte Angestellte, die sich auf diese Weise der digitalen Überwachung durch ihren Arbeitgeber – zum Beispiel durch die in Mode gekommenen „Bossware“-Programme – entziehen wollen.

Solche Überwachungsmaßnahmen können das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und ihren Angestellten nachhaltig schädigen. Wer nämlich seiner Arbeit pflichtbewusst und vollumfänglich nachkommt, wird durch unverhältnismäßige Kontrolle unnötig drangsaliert und weiß sich gegebenenfalls nur mit dem Einsatz eines Mouse-Jigglers zu helfen.

Doch das lassen sich die Arbeitgeber nicht immer gefallen. So hat etwa die drittgrößte Bank der USA im Juni dieses Jahres für Schlagzeilen gesorgt, indem sie mehrere Angestellte aufgrund der Verwendung von Mouse-Jigglern vor die Tür gesetzt hat.

Rechtliche Konsequenzen – von Kündigung bis Knast

Dies belegt, dass der Einsatz der quirligen Mouse keineswegs als kleiner Arbeitnehmer-Fauxpas zu bewerten ist. Vielmehr begeht der Betroffene damit Arbeitszeitbetrug. Hat die Täuschung doch genau genommen die Folge, dass der Täter nicht für seine Arbeit, sondern für das Verrichten privater Dinge entlohnt wird.

Gemäß § 626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind bei Arbeitszeitbetrug die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt. Bei Vorsatz kann der Arbeitgeber sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs stellen. In § 263 des Strafgesetzbuch (StGB) heißt es hierzu:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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Quelle: msn.com

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