Wer im Job nicht die Wahrheit sagt, kann gefeuert werden
Ehrlich währt am längsten, aber eine kleine Notlüge hat noch niemanden geschadet, oder doch? Zumindest im Job tut man gut daran, bei der Wahrheit zu bleiben. Andernfalls droht je nach Kontext der Lüge sogar die Kündigung. Was rechtlich gesehen erlaubt ist und wann ein Lügner das Maß überschritten hat, erfahren Sie hier.
Fast die Hälfte aller Arbeitnehmer lügt
Während man in der Wissenschaft lange Zeit davon ausgegangen war, dass wir rund 200-mal am Tag lügen, orientiert sich die Forschung heutzutage eher an einer Quote im einstelligen Bereich. Dennoch steckt das (un)bewusste Lügen wohl in jedem von uns. Davor ist auch nicht der Arbeitsplatz gefeit.
Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov gaben 45 Prozent der befragten Beschäftigten an, hin und wieder im Job zu flunkern. Acht Prozent bestätigten sogar, gezielt zu lügen, um sich selbst zu bevorteilen. Doch ob Nachteile zu erwarten sind, wenn die Lüge auffliegt, kommt auf den Einzelfall an.
Mein Kinderwunsch geht Sie nichts an!
So darf eine Bewerberin im Vorstellungsgespräch durchaus fälschlicherweise behaupten, sie sei nicht schwanger, da allein schon die Frage des Arbeitgebers nicht zulässig ist – es sei denn, der Job ist als Schwangerschaftsvertretung ausgeschrieben. Das „Frageverbot“ gilt im Übrigen für geschlechterdiskriminierende Inhalte jeglicher Art sowie für Nachfragen zu Familienstand und politischer Gesinnung.
Natürlich ist das Recht auf Lügen auch in diesem Kontext nicht in Stein gemeißelt. Selbst wenn man über den Gesundheitszustand im Prinzip keine Auskünfte erteilen muss, wird die Privatsache zum berechtigten Interesse des Arbeitgebers, sofern der Job davon tangiert ist. So etwa bei ansteckenden Krankheiten eines Bewerbers wie HIV, wenn die angestrebte Tätigkeit in bestimmten Bereichen des Gesundheitswesens ausgeübt werden soll.
Fristlose Kündigung für Lügenbarone
In anderen Zusammenhängen geht das Lügen mit einem schwerwiegenden Vertrauensverlust einher. Hierbei kann dem Arbeitnehmer sogar ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dann etwa, wenn der Angestellte der Erfüllung seiner Arbeitspflichten nicht gerecht wird. Beispiele dafür wären Lügen in Form von Unterlassungen wie Arbeitszeitbetrug oder nicht eigens angefertigter Arbeitsergebnisse.
Auch vorsätzliche Täuschungen wie Lügen bezüglich des beruflichen Werdegangs und gefälschte Zeugnisse können bei Bekanntwerden zur Entlassung des Betroffenen führen. Und wer Geschäftsgeheimnisse an die Konkurrenz verrät, braucht sich sowieso nicht wundern, wenn er von heute auf morgen vor die Tür gesetzt wird. Gleiches gilt für Diebstahl von Firmeneigentum und ähnliche Straftaten am Arbeitsplatz, die wie eine Lüge als Vertrauensbruch definiert werden.
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Quelle: merkur.de