Probezeitverlängerung
Die Probezeit ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine Zeit des gegenseitigen Austestens und kann individuell vereinbart werden. Allerdings sind nach § 622 Absatz 3 BGB höchstens sechs Monate erlaubt. Ist eine kürzere Probezeit vereinbart, kann diese jedoch auch auf die sechs Monate verlängert werden. Darüber hinaus ist eine Verlängerung nicht möglich.
In § 622 Absatz 3 BGB heißt es: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Für die Verlängerung der Probezeit ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zustimmt. Meistens sollte dies jedoch im Interesse des Arbeitnehmers sein, da sonst die Gefahr besteht, dass man gekündigt wird. Die Probezeitverlängerung muss anschließend schriftlich festgehalten werden.
Ein Sonderfall besteht, wenn der Beschäftigte für eine längere Zeit in der Probezeit arbeitsunfähig ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Monate Probezeit zunächst befristet weiterbeschäftigten, da die längere Abwesenheit ein sachlicher Grund für eine Befristung darstellt. In dem Fall gelten aber die gesetzlichen Kündigungsfristen dennoch.
Probezeitverlängerung in der Ausbildung
Für Auszubildende darf die Probezeit maximal 4 Monate andauern. Ist der oder die Auszubildende allerdings aufgrund einer Krankheit längere Zeit nicht anwesend, darf der Arbeitgeber ebenfalls die Probezeit verlängern. Auszubildende, die länger als ein Drittel der Probezeit abwesend sind, müssen mit einer Verlängerung rechnen (BAG, Az. 6 AZR 396/15).
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