Heimliche Tonaufnahmen am Arbeitsplatz können zur Kündigung führen

Kündigung wegen unerlaubter Gesprächsmitschnitte

Wer ein Gespräch mit seinem Chef oder einem Mitarbeiter heimlich mit dem Handy aufnimmt, muss damit rechnen, gekündigt zu werden. Das stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 19. November 2021 grundsätzlich in einer Entscheidung klar (Aktenzeichen 2 Sa 40/21). Im konkret verhandelten Fall jedoch war die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt.

Handy welches zu einer heimlichen Tonaufnahme benutzt worden ist.

Verbale Entgleisung eines Vorgesetzten

Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Drogeriemarkts mit einer Kündigungsschutzklage gegen seinen Vorgesetzten, da dieser ihm in der Folge eines Streitgespräches fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt hatte. Der Grund für die Kündigung war die heimliche Aufnahme der Unterhaltung mit seinem Chef durch den Angestellten mithilfe seines Mobiltelefons. In dem Gespräch soll sich der Arbeitgeber mehrere verbale Entgleisungen geleistet haben, die der Arbeitnehmer als Ursache für den Mitschnitt nannte.

Arbeitsgerichts gibt Kläger recht

Das Arbeitsgericht Koblenz entschied im Sinne des Klägers, dass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung unwirksam sei. Zudem müsse der Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis erstellen. Das ließ der Arbeitgeber nicht lange auf sich sitzen und legte Berufung ein. In dieser heißt es, dass der Kläger „durch das heimliche Aufzeichnen des Gespräches […] in schwerer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen“ habe.

Bei einer Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort käme es entgegen der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Koblenz „nicht auf den Inhalt des Gespräches an, sondern allein auf die unstreitige Tatsache, dass das Gespräch heimlich mitgeschnitten worden sei.“

Der Gang zur nächsthöheren Instanz

Doch auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte pro Arbeitnehmer. Zwar habe der Mitschnitt des Gespräches stattgefunden, aber nur der Teil der Kommunikation, bei dem der Arbeitgeber seinen Angestellten gegenüber „unsachgemäße, diskriminierende und ehrverletzende Äußerungen getätigt habe.“ Nur so hätte der Arbeitnehmer das diskriminierende Verhalten seines Vorgesetzten dokumentieren können.

Zudem wäre ihm ein Fehlverhalten im Sinne der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB nicht bewusst gewesen, womit er im Verbotsirrtum gehandelt habe. Darüber hinaus hätte die bedrohliche Situation des Gespräches mit seinem Chef für den Angestellten einen rechtfertigenden Notstand ergeben, der die Aufnahme mit dem Handy gestatten würde.

Grundsätzlich und ohne Not aber sei von einem solchen Verhalten abzusehen: „Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners auf einem Tonträger heimlich aufnimmt, verletzt allerdings in der Regel das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und könne durchaus ein Kündigungsgrund sein, so die Richter.

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Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 2 Sa 40/21)

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