Genanntes Kündigungsdatum ist gültig

Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet im Kündigungs-Streitfall

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und nennt versehentlich eine zu lange Kündigungsfrist, kann das Arbeitsverhältnis erst zu dem genannten Datum beendet werden. Dies ist auch der Fall, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitsverhältnis eigentlich schnellstmöglich beendet werden sollte. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (AZ: 10 Sa 122/21).

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Der Fall

Der Arbeitgeber einer Haushaltshilfe verdächtigte sie des wiederholten Diebstahls. Daraufhin erhielt die Frau eine Kündigung mit dem Wortlaut:

„Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30. April 2020.“

Die Frau wehrte sich gegen die Kündigung und gab an, dass sie keinen Diebstahl begangen habe. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht Herford im Urteil vom 18. November 2020 fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Klägerin den Diebstahl begangen hat (AZ: 2 Ca 250/20). Übrig blieb dann noch die ordentliche Kündigung. Das Arbeitsverhältnis sollte demnach zum nächstmöglichen Termin beendet werden.

Weiterhin entschied das Arbeitsgericht, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2020 ist. Dies gilt auch, obwohl das Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 622 BGB der 15. März 2020 gewesen wäre. Der Arbeitgeber legte beim Landesarbeitsgericht Hamm Berufung ein, da erkennbar war, dass er das Arbeitsverhältnis so früh wie möglich beenden wollte.

Das LAG Hamm wies die Berufung zurück. Denn der Empfänger müsse erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Die konkrete Datumsangabe könne nicht einfach ausgeblendet werden. Die Klägerin konnte daher „vernünftigerweise“ von diesem Datum ausgehen, so das Gericht.

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Quellen: Justizportal Nordrhein-Westfalen | Spiegel

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