Unerwünschter Kuss mit Folgen
Wer auf einer Dienstreise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen küsst, verletzt auf erheblicher Weise seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verhalten, ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies urteile das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 01.04.2021 (19 Ca 6950/19).
Der gekündigte Manager war seit 1996 bei seinem Arbeitgeber angestellt. 2019 wurde seine Kollegin eingestellt, die vorher auch schon als Werkstudentin für die Firma tätig war. Bereits in dieser Zeit hatte der Mann der Studentin von hinten an die Schulter gefasst. Sie sagte ihm, dass er dies lassen solle. Ende September 2019 waren die Kollegen dann bei einer zweitägigen Teamklausur abends in der Hotelbar. Der Arbeitnehmer versuchte seiner Kollegin trotz mehrfacher Ablehnung vielfach seine Jacke umzulegen. Weitere Mitarbeiter der Firma forderten ihn auf, damit aufzuhören. Danach folgte er ihr auf ihr Zimmer, obwohl sie ihm erklärte, dass sie das nicht wolle. Vor dem Zimmer angekommen, zog er sie an sich heran und versuchte sie zu küssen. Seine Kollegin drückte ihn weg, woraufhin er sie wiederholt an sich heranzog und es schaffte, sie zu küssen. Die Betroffene drückte ihn wiederholt weg und verschloss sich schnell in ihrem Zimmer. Daraufhin erhielt sie eine WhatsApp-Nachricht, indem der Mann schrieb, er hoffe, sie sei nicht böse.
Die Kollegin teilte den Vorfall ihrem Chef mit. Dieser hörte seinen Arbeitnehmer sowie weitere Kollegen an. Anschließend sprach er die fristlose sowie hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Der Mann klagte dagegen. Das Arbeitsgericht Köln lehnte die Klage nach Vernehmungen der Kollegin sowie weiteren Kollegen ab. Der Kläger ging in Berufung. Diese wies das Landesarbeitsgericht Köln allerdings zurück und bestätige das Urteil.
Das LAG Köln bestätigte die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes Köln und sah keinen Anlass diese in Zweifel zu ziehen. Das Gericht führte zudem aus, dass vor der Kündigung keine Abmahnung nötig gewesen sei. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass er mit der sexuellen Belästigung eine „rote Linie“ überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar mache.
Berechtigung zur Fristlosen Kündigung
Um ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen ist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein wichtiger Grund notwendig. Demnach müssen Tatsachen vorliegen, die es für den Arbeitgeber unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dabei müssen allerdings die Umstände des Einzelfalles sowie die Abwägung der Interessen beider Vertragsteile berücksichtigt werden.
Unter wichtige Gründe fallen beispielsweise neben sexueller Belästigung:
- Mobbing>/li>
- Der Verdacht einer Straftat
- Arbeitszeitbetrug
- Verweigerung der Arbeit
Ob eine Abmahnung vor einer Kündigung notwendig ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
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Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. April 2021, Az. 8 Sa 798/20