Fristlose Kündigung! Arbeitgeber sieht rot nach sexueller Belästigung auf einer Firmenfeier

Folgenschwerer Klaps auf den Po

Spätestens seit der MeToo-Debatte und einer hohen Sensibilisierung in Bezug auf sexuelle Belästigung wird übergriffiges Verhalten am Arbeitsplatz nicht mehr einfach toleriert. Das gilt auch für den vermeintlich harmlosen Klaps auf den Po einer Mitarbeiterin im Rahmen einer Betriebsfeier, der in einem aktuellen Fall vor Gericht zur fristlosen Kündigung des Grabschers führte. Dessen Klage gegen die Entlassung wurde von der 3. Kammer des Arbeitsgerichts (AG) Siegburg abgewiesen (3 Ca 387/24).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Me dia / shutterstock.com

Übeltäter mit Vorgeschichte

Der als Außendienstmitarbeiter für das Unternehmen tätige Beschäftigte hatte bereits eine Abmahnung wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums auf seinem Konto. Auf der besagten Betriebsfeier schlug er einer Kollegin zunächst auf den Po. Ihre Abwehrreaktion veranlasste ihn dazu, sie an sich heranzuziehen und festzuhalten. Auch soll der Mann dabei gesagt haben, dass sie den Klaps auf das Gesäß als Kompliment verstehen müsse.

Kündigung im Sinne der weiblichen Belegschaft

Allein der künftige Schutz seiner Mitarbeiterinnen war Grund genug für den Arbeitgeber, den Mitarbeiter am 08.03.2024 mit einer außerordentlichen Kündigung vor die Tür zu setzen. Da das Unternehmen dem Arbeitnehmer versehentlich den vollen Lohn für den März überwiesen hatte, verlangte es zudem die Überzahlung in Höhe von 1.913,99 € netto zurück. Gegen die Kündigung ging der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht Siegburg. Hinsichtlich der verlangten Gehaltsrückzahlung verwies er im Gegenzug auf vermeintlich noch nicht bezahlte Provisionsansprüche in Höhe von 5.000 €.

Belästigung als Kompliment?

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts fiel am 24.07.2024 im Sinne des beklagten Unternehmens aus. So würde die Zeugenaussage der betroffenen Kollegin zweifelsfrei beweisen, dass sich der Kläger der sexuellen Belästigung schuldig gemacht habe. Die Äußerung, ein Klaps auf das Gesäß käme einem Kompliment gleich, belege die sexuell bestimmte Motivation des Mannes – ganz zu schweigen von der körperlichen Aufdringlichkeit in Form des mehrfachen Festhaltens der Frau und der damit einhergehenden Berührung ihres Halses.

„Ich hoffe, du wirst zu Hause geschlagen“

Darüber hinaus unterstreiche laut Gericht eine weitere Aussage des Mannes dessen frauenfeindliche Einstellung: „In die gleiche Richtung geht der von der Zeugin bestätigte Ausspruch des Klägers am Ende des Abends, er hoffe, sie werde zu Hause geschlagen. Auch hierin kommt, die offenbar bestehende Ansicht, dass der Mann der Stärkere sei und die Frau sich zu fügen habe oder zu disziplinieren sei, zum Ausdruck und damit wiederum die geschlechtlich bestimmte Machtposition sowie ein Verständnis des Rollenverhaltens.“

Auch der Forderung des Klägers, die Lohnrückzahlung mit den Provisionsansprüchen aufzurechnen, folgte das Gericht nicht, vor allem, da er „keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich der Anspruch ergeben könnte.“ Dem gekündigten Mitarbeiter bleibt nun noch die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einzulegen.

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Quelle: justiz.nrw.de

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