Arbeitsrechtliche Regelungen in Sachen Urlaubstage
Der Volksmund sagt: Wer feiern kann, kann auch arbeiten. So weit, so gut. Aber wer viel arbeitet, muss auch mal Urlaub machen. Das sieht der Gesetzgeber ähnlich, weshalb Arbeitnehmern, zum Beispiel bei einer 5-Tage-Woche, ein gesetzlicher Mindestanspruch auf 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zusteht. Was aber, wenn der Beschäftigte eine längere Auszeit plant und den gesamten Jahresurlaub auf einmal nehmen möchte?
Manpower muss gewährleistet sein
Grundsätzlich spricht laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nichts dagegen, bei der Urlaubsbeantragung „All In“ zu gehen. Allerdings kann die jeweilige Unternehmenspolitik der geplanten Weltreise einen Strich durch die Rechnung machen. So etwa, wenn die Richtlinien der jeweiligen Firma ausdrücklich darauf hinweisen, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichend Personal vorhanden sein muss, um Abwesenheiten von Arbeitnehmern zu kompensieren.
Das gilt auch für den Antrag einzelner Urlaubstage. Diese dürfen vom Vorgesetzten abgelehnt werden, wenn sie den Interessen des Unternehmens, wie bei erheblichem Personalmangel oder größerem Bedarf an Arbeitskräften während des Saisongeschäfts, entgegenstehen.
So viel Urlaub am Stück ist für den Arbeitgeber zumutbar
Darüber hinaus können individuelle Arbeitsverträge beinhalten, dass der Jahresurlaub nur in Blöcken von einer bestimmten Länge eingereicht werden darf. Doch auch hier muss sich der Arbeitgeber am Bundesurlaubsgesetz orientieren. So besagt § 7 Absatz 2 BUrlG:
„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“
Hierbei geht der Gesetzgeber allerdings von einer 6-Tage-Woche aus. Bei einer regulären 5-Tage-Woche beläuft sich das Mindestmaß des am Stück zu gewährenden Zeitraums auf zehn Urlaubstage. Bei einem geringer ausfallenden gesetzlichen Urlaubsanspruch – wenn etwa das Arbeitsverhältnis nur anteilig im Jahr besteht – kann sich die Anzahl der Tage, die in einem Rutsch genommen werden dürfen, noch einmal verringern.
Urlaubstage hamstern verboten
Damit sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer nicht zu viele Urlaubstage in einem Jahr anhäuft, ist auch das Übertragen von Urlaubstagen in das Folgejahr gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG nur bedingt möglich:
„Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“
Kommunikation ist Trumpf!
Bei all den Regeln und Bestimmungen sollte man vor allem Eins nicht aus den Augen verlieren: Im besten Fall kommen Chef und Mitarbeiter beim Urlaubsantrag zu einer gemeinsamen Lösung. Entscheidend ist schließlich, dass sich der Arbeitnehmer ausreichend erholt und der Betrieb gleichzeitig nicht an Produktivität einbüßt.
Gefeuert.de macht sich für Ihre Abfindung stark!
Partneranwälte prüfen Ihre Kündigung
Ihnen wurde gekündigt? Holen Sie ohne Kostenrisiko das Bestmögliche mit Gefeuert.de heraus. Je nach Fall ist eine Abfindung, Kündigungsrücknahme, Terminverschiebung oder Wandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche möglich. Qualifizierte Partneranwälte prüfen detailliert Ihre Kündigung und beraten Sie telefonisch.
Reichen Sie dazu Ihre Kündigung bei Gefeuert.de ein. Für Sie entstehen dabei keine Anwalts- und Verfahrenskosten. Denn diese werden entweder von uns oder Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Eine Provision für Nichtrechtsschutzversicherte fällt nur im Erfolgsfall an. Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann übernehmen wir zusätzlich Ihre Selbstbeteiligung.
Quelle: msn.com